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Jobcenter muss bei Erstausstattung auch eine Waschmaschine bezahlen

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Es ist immer wieder erstaunlich, welche Argumentation sich die Jobcenter einfallen lassen, um Hartz 4-Leistungen nicht zu gewähren. Der folgende Fall zeigt ein solches Beispiel:

Das Sozialgericht Dresden hat aktuell 2014 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass ein SGB II-Empfänger bei der Erstausstattung seiner Wohnung auch Anspruch auf Geldzahlung für eine Waschmaschine hat.

Im entschiedenen Fall lehnte das Jobcenter die Zahlung der Geldleistung für eine Waschmaschine ab und verwies den arbeitslosen Antragsteller darauf, seine Wäsche in dem in der Nähe seiner Wohnung befindlichen Waschsalon zu waschen. Dagegen ging der Hartz-4-Empfänger beim Sozialgericht Dresden im Rahmen eines Eilverfahrens vor.

Das Sozialgericht Dresden gab diesem Antrag statt und verpflichtete das Jobcenter, zugunsten des alleinstehenden Antragstellers die Geldleistung für eine Waschmaschine zu übernehmen. Nach Ansicht des Sozialgerichts Dresden umfasst der Anspruch auf Erstausstattung gemäß SGB II auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Der Antragsteller muss sich nicht auf die Nutzung eines Waschsalons verweisen lassen, da die Kosten für diese Nutzung auch nicht von der SGB II-Regelleistung umfasst seien.

Unsere insbesondere im Sozialrecht tätigen Rechtsanwälte können Sie beraten, ob auch gegen den Ihnen vorliegenden Bescheid des Jobcenters ein Vorgehen sinnvoll ist.

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