Jobcentermieten Berlin ab Juni 2014

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Anfang Juni 2014 hat das Bundessozialgericht die Rechtsprechung bestätigt, nach der die Regelegung, welche in Berlin zur Begrenzung der von den Jobcentern maximal zu berücksichtigenden Mieten angewandt wird, unwirksam ist (Urteil v. 04.06.2014 – B 4 AS 53/13 R – ).

Die Jobcenter wenden ungeachtet dessen weiterhin die viel zu niedrigen Grenzwerte an. Auf der Website der zuständigen Senatsverwaltung heißt es hierzu „bis eine neue Regelung vorliegt gelten übergangsweise die bisherigen Richtwerttabellen“. Diese Vorgehensweise ist jedoch abzulehnen. Fehlt wie derzeit in Berlin ein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten, muss das Jobcenter vielmehr die tatsächliche Miete bis zu einem Grenzwert nach der Wohngeldtabelle nebst einem 10% Sicherheitszuschlag übernehmen (vgl. BSG, Urteil v. 22. 03.2012 – B 4 AS 16/11 R – ).

In Berlin liegt der maßgebliche Wert liegt der Mietstufe IV für eine Person bei 358 €, für zwei Personen bei 435 €, für drei Personen bei 517 €, für vier Personen bei 600 €, für 5 Personen bei 688 € und für weitere Person bei plus 83 € (§ 12 WoGG). Dieser Wert ist jeweils um 10% zu erhöhen. Somit hat man die angemessene Nettokaltmiete ermittelt.

Hinzuzurechnen sind die tatsächlichen Heizkosten, soweit diese angemessen sind. Hierbei kann auf die Grenzwerte des bundesweiten Heizkostenspiegels zurückgegriffen werden. Als Grenzwert legt das Bundessozialgericht dabei den Wert zugrunde, der sich aus der Spalte für die „extrem hohen“ Heizkosten des jeweiligen Energieträgers und der Größe der Wohnanlage ergibt. 

Im Einzelfall können sich bei dieser Berechnungsmethode deutlich höhere übernahmefähige Mieten ergeben. In der Praxis ignoriert das Jobcenter diese Berechnungsmethode indes stur und wendet weiterhin die Grenzwerte der Wohnaufwendungenverordnung an, so in jedem einzelnen Fall auf die Übernahme der höheren Unterkunftskosten geklagt werden muss. Dies ist zwar ein zeitaufwendiger Weg, kann sich jedoch lohnen, da bei entsprechender Vorgehsweise rückwirkend bis zum 01.01.2013 für jeden Monat höhere Unterkunftskosten durchgesetzt werden. Da viele ALG II-Empfänger dazu gezwungen sind, einen Teil ihrer Miete aus eigener Tasche zu finanzieren, bringt dies eine erhebliche finanzielle Erleichterung.

Haben auch Sie mit einer nur teilweisen Übernahme Ihrer Unterkunftskosten durch das Jobcenter zu kämpfen, kontaktieren Sie mich telefonisch oder über die Anwaltsseite www.sozialanwalt-berlin.de unverbindlich für eine entsprechende Beratung.


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