So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 24. Januar 2012, Az.: I-4 U 129/11).
Ein Unternehmen zur Nagelpflege hatte in einem Newsletter am 31. Mai 2010 mit der Aussage „ Wir feiern 5 Jahre XX" und eine Grafik mit der Bezeichnung „Happy birthday" geworben und dabei zugleich einen Rabatt auf die Leistungen von 30 Prozent angekündigt.
Unstreitig war in dem Verfahren, dass der beklagte Unternehmer das Unternehmen erst im März 2010 von dem langjährigen Unternehmer übernommen hatte.
Nach Ansicht der Richter begründet die Jubiläumswerbung unabhängig von dem Inhaberwechsel keine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts:
„....Maßgeblich für eine Irreführung ist die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise. Hier richtet sich die Werbung an die allgemeinen Verbraucherkreise, insbesondere an die sich verstärkt für Fingernagelpflege interessierenden Menschen. Das sind heutzutage, wenn auch statistisch mehrheitlich, so jedoch nicht nur Frauen, sondern auch Männer. Ebenso wird man nicht nur auf jüngere Verbraucher, sondern auch auf geneigte ältere Verbraucher abstellen können. Damit kommt es letztlich auf die Vorstellung eines durchschnittlichen, verständigen Verbrauchers an.
Im vorliegenden Fall verbindet der Verbraucher mit der Altersangabe "5 Jahre XXX" die Vorstellung, dass es hier um einen gewerblichen Anbieter geht, der jedenfalls über eine bereits 5-jährige Erfahrung am Markt verfügt und damit auch entsprechende Kenntnisse im Bereich der Fingernagelpflegeprodukte hat. Außerdem verleiht die Altersangabe dem hier in Rede stehenden Unternehmen ein gewisses Maß an Wertschätzung und Zuverlässigkeit, welches mit einem gerade neu auf dem Markt aufgetretenen Unternehmen noch nicht in Verbindung gebracht wird. Altersangaben enthalten - je nach Ausmaß - eine versteckte Qualitätsbehauptung.... Diese Vorstellungen werden allerdings etwas relativiert dadurch, dass es sich bei Fingernagelpflegeprodukten nicht unbedingt um langlebige Wirtschaftsgüter oder Produkte, sondern um häufiger auszuwechselnde Produkte handelt. Dennoch kommt es dem durchschnittlichen Verbraucher darauf an, dass Qualitätsstandards eingehalten werden.
Diese Verbrauchervorstellung stimmt auch mit den wirklichen Verhältnissen überein. Die Angabe des Alters eines Unternehmens ist nur wahr, wenn das Unternehmen in dem beworbenen Geschäftszweig als sachliche Einheit kontinuierlich fortbestanden hat. Dazu kommt es nicht auf die gesellschaftsrechtliche Identität über den behaupteten Zeitraum an. Entscheidend für die Wahrheit der Behauptung ist daher nicht die Identität des Unternehmensträgers, wohl aber die Kontinuität des Unternehmens selbst als sächliche Organisationseinheit.... An einer solchen Kontinuität fehlt es noch nicht, wenn das Unternehmen den Träger wechselt, wohl aber, wenn ein Unternehmen in seinem Kern nicht bis in das behauptete Gründungsjahr zurückzuverfolgen ist. Bei einer Werbung mit einer Altersangabe, die das Unternehmen für die in Anspruch genommene Zeit ungeachtet etwaiger Änderungen im Laufe der Zeit wirtschaftlich als Einheit erscheinen lässt, ist die Unternehmenskontinuität in diesem Sinne gegeben und der wesentliche Charakter eines Unternehmens in der angegebenen Zeit gewahrt. Haben keine dauerhaften Unterbrechungen diese Kontinuität gestört, kann in der Werbung mit dem Alter eines Unternehmens keine Irreführung gesehen werden.
Nach diesen Kriterien ist hier von einer Unternehmenskontinuität auszugehen. Zwar hat die Beklagte das Unternehmen erst im März 2010 von dem Zeugen N (vgl. Vereinbarung zwischen dem Zeugen N und der Beklagten vom 16.03.2010) übernommen. Jedoch hat sie im Wesentlichen die gleiche Produktpalette beibehalten wie der Zeuge N. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte mit der Vereinbarung vom 16.03.2010 auch den Warenbestand vom Zeugen N übernommen hat. Auch ist sie mit ihrem Geschäft in dem gleichen Ladenlokal geblieben, in dem zuvor der Zeuge N sein Geschäft betrieben hat. Aus der schriftlichen Aussage der Zeugin G ergibt sich, dass der Zeuge N sich seit Mai 2005 mit seinem Geschäft unter der Anschrift M- Str. 2, O2 befunden hat. Auch die Beklagte betreibt ihr Geschäft gemäß dem Rubrum der Klageschrift und dem angefochtenen Urteil unter dieser Anschrift. Das gewichtigste Argument für eine Unternehmenskontinuität liegt wohl darin, dass die Beklagte (mindestens teilweise) mit denselben Arbeitnehmern ihr Geschäft geführt hat. Das ergibt sich aus der Aussage der Zeugin G in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken, Az. 7 KFH O 130/10, wenn sie dort ausgeführt hat, dass sie die Arbeitnehmer abgemeldet und über Frau C (= Beklagte dieses Rechtsstreits) wieder angemeldet habe. Da sowohl nach den schriftlichen als auch mündlichen Aussagen der Zeugen G und N feststeht, dass das hier in Rede stehende Unternehmen jedenfalls mindestens seit dem Frühjahr 2005 in dem neuen Geschäftslokal geführt wird, ist eine jedenfalls fünfjährige Unternehmenskontinuität als gegeben anzusehen. Eine Irreführung ist damit zu verneinen..."
Fazit:
Nicht jede Jubiläumswerbung ist irreführend, auch wenn sich der Inhaber des Unternehmens geändert hat.
Über die Autorin
Rechtsanwältin Claudia Volke betreut E-Commerce-Unternehmen in den Rechtsgebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes (Urheber-, Marken, Wettbewerbsrecht) und des IT - Rechts.
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