Jugendamtsurkunde (minderjährig) und Volljährigenunterhalt

Rechtsgebiete: Familienrecht, Unterhaltsrecht
Rechtstipp vom 04.03.2010

Dem Fortbestand einer Jugendamtsurkunde über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes steht nicht entgegen, dass dieses inzwischen volljährig geworden ist.

Der Unterhaltsanspruch ist identisch mit dem nach Eintritt der Volljährigkeit. Demzufolge braucht ein Kind sich nicht den Unterhalt mit Eintritt der Volljährigkeit (erneut) titulieren zu lassen. Es kann außerdem nach Eintritt der Volljährigkeit ein Erhöhungsbegehren im Wege der Abänderungsklage geltend machen, (OLG Köln, AZ 4 UF 60/09 v.10.11.09, s. auch OLG Brandenburg Urteil vom 30.09.08, 10 WF 145/08).


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