Rechtstipp vom 08.04.2008

Kameradschaft Tor: Vereinsverbot bestätigt

(Val) Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat das Verbot der Kameradschaft Tor Berlin bestätigt. Die Klage der Kameradschaft gegen das von der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin ausgesprochene Vereinsverbot wiesen die Richter ab.

Die Behörde hatte das Verbot damit begründet, dass sich die seit dem Jahr 2000 existierende Kameradschaft einschließlich ihrer so genannten «Mädelgruppe» gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Sie trete für einen «nationalen Sozialismus» ein, glorifiziere kontinuierlich Adolf Hitler, Rudolf Hess sowie Horst Wessel, habe eine antisemitische Einstellung, trete aggressiv fremdenfeindlich und rassistisch auf und lehne die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab.

Den Einwänden der Kameradschaft, die unter anderem geltend gemacht hat, lediglich eine «Diskutier- und Selbsthilfevereinigung» zu sein, folgte das OVG nicht. Dem vorliegenden Beweismaterial sei bei umfassender Würdigung zu entnehmen, dass die Kameradschaft Tor eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Ausrichtung aufweise, die sie kämpferisch-aggressiv, insbesondere durch die öffentliche Verbreitung von entsprechendem Propagandamaterial, verfolge. Das Verbot sei im Hinblick auf die Aktionen der Kameradschaft frei von Willkür und verhältnismäßig. Das Gericht hat insoweit hervorgehoben, dass eine Vereinigung, deren Ziel die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sei, sich für darauf gerichtete Handlungen nicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung freier politischer Betätigung berufen könne. Die Revision gegen das Urteil ließ das OVG nicht zu.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2008, OVG 1 A 3.05

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