Kammergericht: Keine Abmahnung bei fehlender Angabe des Vertretunsgberechtigten

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Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21. September 2012 (AZ 5 W 204/12) entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei fehlender Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft besteht. Damit schränkt das Kammergericht die in den letzten Jahren um sich greifenden Abmahnungen wegen nur marginal unvollständiger Impressumseinträge durch Mitbewerber ein.

Das Kammergericht begründet seine Entscheidung damit, dass es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Europarecht fehlt. Obwohl ein Verstoß gegen § 5 TMG und § 312 g I BGb vorliege, begründet dieser Verstoß keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (§§3, 4 Nr. 11, 8 UWG).

Da die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu einer vollständigen Harmonisierung des Wettbewerbsrechts geführt hat, dürfen die einzelstaatlichen Regelungen der Mitgliedsländer darüber, welche Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern als wettbewerbswidrig anzusehen sind, nicht weiter gehen, als die entsprechenden europäischen Regelungen. Da die europäische Richtlinie einen entsprechenden Verstoß nicht vorsieht, kommt insoweit also auch kein Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht in Betracht.

FAZIT:

Auch wenn hier das Kammergericht im jeweiligen Einzelfall unter Detailbetrachtung der europäischen Regelungen eine Wettbewerbswidrigkeit eines unzureichenden Impressum abgelehnt hat, sollte dies nicht zum Anlass genommen werden, die Impressumspflicht von Unternehmerangeboten im Internet zu vernachlässigen. Auch wenn dies zwar noch insgesamt rechtlich umstritten ist, halten immer wieder Instanzgerichte das Vorhalten eines Impressum auch bei Social-Media Angeboten wie beispielsweise Facebook (Landgericht Aschaffenburg Urteil vom 19. August 2011 Aktenzeichen 2 HK  54/11) oder auch bei mobilen Apps (Urteil des OLG Hamm vom 20. Mai 2010 Aktenzeichen die vier EU 225/09). Als Seitenbetreiber oder Angebotsbetreiber empfiehlt sich daher im Zweifel sich umfassend beraten zu lassen um nicht unnötige Kosten durch Abmahnungen Dritter entstehen zu lassen.

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