„Kampf der Titanen“ - Abmahnung durch Waldorf Frommer

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Die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer (www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) mahnt momentan Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an dem US-amerikanischen Fantasyfilm „Kampf der Titanen“ ab.

Aufgrund der erfolgten Urheberrechtsverletzung sollen die Betroffenen einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.106,00 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung innerhalb einer kurz bemessenen Frist abgeben.

Der Vorwurf lautet, der Abgemahnte habe innerhalb eines Filesharing-Netzwerks, wie eDonkey, BitTorrent oder Limewire, anderen Nutzern den im Jahr 2010 produzierten Film zum Download angeboten. Dadurch wurde der Film widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht.

Ruhe bewahren!

Wenn auch Sie abgemahnt wurden, sollten Sie nicht in Panik ausbrechen. Übereilte Handlungen können Ihre gegebenenfalls gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern. Die übereilte Zahlung des geforderten Betrages führt dazu, dass Sie Ihrem Verteidiger die Chance nehmen über die Höhe zu verhandeln. Dies ist im Nachhinein nämlich nicht mehr möglich.

Wir empfehlen die schnelle Kontaktaufnahme mit einem im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird die Abmahnung für Sie auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und Ihnen die Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Zudem kann er die beigefügte Unterlassungserklärung insoweit abändern, dass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben bezieht.

Es sollte kein Kontakt mit der Kanzlei Waldorf Frommer aufgenommen werden; auch nicht telefonisch. Nach der Nennung Ihres Aktenzeichens kann jede Ihrer Aussagen gegen Sie verwendet werden und es kann sein, dass probiert wird, Sie davon zu überzeugen, dass keine Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung bestehen.

Hafte ich in jedem Fall für die Urheberrechtsverletzung?

Das Abmahnschreiben richtet sich immer an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Dieser ist aber nicht zwangsläufig der Täter der Urheberrechtsverletzung. Er kann auch als Störer haften oder von der Haftung befreit sein. Störer ist derjenige, der den Internetanschluss anderen zur Verfügung stellt und dadurch die Urheberrechtsverletzung mitverursacht. Er muss keinen Schadensersatz leisten. Teilweise kommt auch eine Haftungsbefreiung in Betracht; zum Beispiel, wenn der Täter ein volljähriges Familienmitglied ist, welches die Urheberrechtsverletzung eigenverantwortlich begangen hat (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“).

Das Team von Abmahnhelfer.de ist unter der Telefonnummer: 030 965 35 854 für ein kostenloses Erstgespräch inklusive einer ersten anwaltlichen Einschätzung sieben Tage die Woche für Sie erreichbar. Sie können auch das Kontaktformular auf unserer Website ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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