Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG) ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG). Er darf bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Einer Angabe von Gründen bedarf es hierfür nicht (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az.: 3 Sa 597/11).
Für Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung. Der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Blum & Hanke befindet sich auf dem WISTA-Gelände im Berliner Ortsteil Adlershof im Bezirk Treptow-Köpenick. Die Ortsteile Johannisthal, Altglienicke, Bohnsdorf, Köpenick, Alt- Treptow, Baumschulenweg und Grünau sind in wenigen Minuten zu erreichen.
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