Kann ein bei ebay eingestelltes Angebot vom Anbieter vor Ablauf der Auktion zurückgezogen werden?

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Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin – 15 C 221/07 – hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Die Beklagte hatte im Rahmen einer privaten ebay-Auktion einen 15 Jahre alten Autotransportanhänger zum Verkauf angeboten. Mit diesem Angebot verband sie folgenden Text:

         „Zwischenverkauf vorbehalten. ...bieten Sie nur, wenn Sie mit den hier aufgeführten  Klauseln einverstanden sind.“

Hintergrund dieser Einschränkung durch die Beklagte war, dass sie den Anhänger gleichzeitig über die Internetplattform „Auto-Scout 24“ zum Verkauf anbot.

Tatsächlich wurde sie sich mit einem Interessenten, der ihr Angebot dort gesehen hatte auch einig und verkaufte den Anhänger an diesen für 1.100,00 €. Sie bat daraufhin ihren Lebensgefährten, ihr Angebot bei ebay wegen dieses Zwischenverkaufes zurück zu nehmen. Dieser klickte dann fälschlich einen button an, mit dem die Auktion zwar auch vorfristig, aber mit dem Abschluss eines Verkaufes endete. Zu diesem Zeitpunkt – die Auktion hätte bei regulärem Lauf noch drei Tage gedauert – gab es mehrere Gebote. Das Höchstgebot mit 560,00 € stammte vom Kläger. Der Lebensgefährte bemerkte seinen Irrtum und erzählte dies der Beklagten. Diese schrieb dann dem Kläger sofort folgende e-Mail:

            „Lieber Erwerber,

wie in meinem Auktionstext beschrieben (Zwischenverkauf vorbehalten) wurde der Anhänger gestern verkauft. Vielen Dank für Dein Angebot. Leider ist bei der Beendigung der Auktion ein Fehler aufgetreten, so dass Du als Erwerber benachrichtigst wirst. Dem ist aber nicht so, also bitte die Kaufoption nicht nutzen, da das Angebot hinfällig ist.

Mit freundlichen Grüßen

...“

Ungeachtet dessen forderte der Kläger über seinen Anwalt zunächst außergerichtlich und dann mit seiner Klage von der Beklagten Schadensersatz – die Beklagte konnte den Anhänger ja nun nicht mehr liefern - den er wie folgt berechnete:

Wert des Anhängers 2.000,00 € minus erspartem Auktionspreis von 560,00 € = Klageforderung 1.440,00 €.

Die Beklagte bestritt nicht nur ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger, sondern auch und den vom diesem behaupteten Wert des Anhängers.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay, denen sich alle Nutzer der Plattform unterwerfen müssen, ist die Abgabe eines Angebotes verbindlich und kann nur in Ausnahmefällen  rückgängig gemacht werden (§§ 9 Nr.11, 10 Nr.1). Eine der dort benannten Ausnahmen lag hier nicht vor. Ebay ist natürlich daran interessiert, dass eingestellte Sachen nicht anderweit verkauft werden.

Danach wäre also auf den ersten Blick eine Rücknahme des Angebotes nicht möglich und die Beklagte schadensersatzpflichtig.

In diese Richtung gehen auch die Urteile des Landgerichts Berlin (NJW 2004, 2831) und des Kammergerichts Berlin (NJW 2005,1053), welches die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit Beschluss wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück gewiesen hat.

Beide Gerichte betonen, dass ein solches Verkaufsangebot verbindlich ist. Sie entnehmen dies bereits den allgemeinen Regeln des BGB. Zudem sei eine solche Verbindlichkeit durch die ebay-AGB für jedermann erkennbar nochmals klargestellt. Ein Anbieter könne sich somit allenfalls durch eine Anfechtung seiner Willenserklärung vom Vertrage lösen, wenn er denn einen Anfechtungsgrund hätte. Andernfalls sei ja jeder Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt (in diesem Sinne auch das OLG Oldenburg, Urt. v. 28.07.2005 – 8 U 93/05).

Auf diese Rechtsprechung hat sich der Kläger dann im Verfahren auch berufen.

Ungeachtet dessen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen: Zum einen habe die Beklagte ihr Angebot in zulässiger Weise unter eine Bedingung gestellt, die dann eingetreten sei. Auch wenn sie mit dieser Bedingung gegen die Nutzungsregeln von ebay verstoßen haben sollte, so sei die Bedingung im Verhältnis zum Bieter aber wirksam geblieben. Die Bedingung sei schließlich auch vom Wortlaut her klar und eindeutig. Der Kläger wusste somit, worauf er sich beim Bieten eingelassen hatte. Diese von ihm hingenommene Einschränkung war nicht willkürlich und unangemessen. Zum anderen sei in ihrer e-Mail eine wirksame Anfechtungserklärung zu sehen. Ein Anfechtungsgrund läge zudem vor.

Damit liegt dieses Urteil auf der Linie der Entscheidung des LG Darmstadt (Urt. v. 24.01.2002 – 3 O 289/01). Auch dieses geht davon aus, dass der Verstoß gegen Auktionsbestimmungen keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Anbieter und Bieter, sondern lediglich auf das Verhältnis zwischen ebay und Bieter hat. Der Anschein eines verbindlichen Angebotes könne somit durch entsprechend klare die Verbindlichkeit ausschließende Gestaltungen entsprechend ausgeschlossen werden (dort wollte ein Anbieter zunächst nur eine unverbindliche Umfrage starten, um die Möglichkeiten eines noch nicht entschiedenen Verkaufes auszuloten).

Der Kläger legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Diese Berufung hat das Landgericht Berlin - 52 S 135/07- gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen. Anders als das Amtsgericht geht dieses aber davon aus, dass der Vertrag zwischen den Parteien zunächst zu Stande gekommen war. Die Vereinbarung „Zwischenverkauf vorbehalten“ könne möglicherweise eine Rechtfertigung sein, um vor Vertragsschluss sich einseitig von dem Angebot zu lösen, jedoch nicht Rechtfertigung dafür sein, einen geschlossenen Vertrag nicht zu erfüllen. Allerdings läge in der fraglich e-Mail eine ausreichende Anfechtungserklärung der Beklagten vor. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 122 BGB komme nicht in Betracht, da dieser für einen allein geltend zu machenden Vertrauensschaden nicht dargelegt habe, dass ihm wegen des Zuschlages ein anderes Geschäft entgangen sei.

RA Bernd Michalski

 


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