Kann ich eine gemeinnützige Stiftung auch für eigene Zwecke errichten?

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Die Frage stellt sich in der Praxis häufig, insbesondere wenn Unternehmen oder große Vermögen in der Familie gehalten werden sollen und auch erbschaftsteuerlich Vorteile greifen können.

Eine gemeinnützige Stiftung ist grundsätzlich dann sinnvoll und zulässig, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – etwa gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und auch im Übrigen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Nr. 1 – 5 AO erfüllt sind.

Ist damit die Errichtung einer Stiftung für den Stifter generell unzulässig? Die Frage stellt sich im Hinblick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 24.05.2016, Az. V B 123/15).

Der Beschluss des Bundesfinanzhofes

Die ständige Rechtsprechung stellt klar, dass eine Körperschaft dann selbstlos handelt, wenn sie weder selbst noch zugunsten einzelner Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Beschluss nochmals bekräftigt.

Das ist im Ergebnis auch richtig, da eine gemeinnützige Stiftung eben der Allgemeinheit dienen muss und nicht einem Einzelnen (hier: dem Stifter) dienen darf.

Welche Folgen ergeben sich jetzt in zivilrechtlicher Hinsicht? Ist damit die „Stiftung für den Stifter“ nicht mehr möglich?

Im steuerrechtlichen Bereich muss der gemeinnützigkeitsrechtliche Gedanke im Vordergrund stehen – das ist unstreitig.

Aber – dieses Dogma der Uneigennützigkeit des Stiftungszwecks aus Sicht des Stifters gilt für das Stiftungszivilrecht nicht.

Unstreitig ist nämlich die Familienstiftung weiterhin zulässig.

Entscheidend ist in der Planung und Vorbereitung einer solchen Stiftung nur, dass der Stiftungszweck nicht das Gemeinwohl gefährdet – geregelt bereits in § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Gesetz setzt weder eine Uneigennützigkeit noch eine aktive Gemeinwohlförderung voraus.

Auch § 58 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) spricht gegen die vollständige Uneigennützigkeit. Der Gesetzgeber hat in § 58 Nr. 6 AO für gemeinnützige Stiftungen ausdrücklich anerkannt, dass bis zu einem Drittel des Einkommens verwendet werden darf, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, deren Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, ohne dass die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung) hierdurch ausgeschlossen wird.

§ 58 Nr. 6 AO stellt damit die gesetzliche Regelung zu einer (teilweisen) Eigennützigkeit dar.

Praxistipp vom Fachanwalt

Wo kann sich das Problem nun auswirken?

Das Problem kann sich sowohl im Anerkennungsverfahren als auch später bei der Beaufsichtigung der Stiftung auswirken.

Bei der Beaufsichtigung sind die Probleme noch am geringsten – Familienstiftungen unterliegen nur einer eingeschränkten Aufsicht, da insbesondere die Verwendung der Mittel regelmäßig nicht kontrolliert wird.

Von der Aufsicht umfasst ist im Wesentlichen die Frage, ob der Bestand der Stiftung oder deren Betätigungsfeld dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft

An wen die Familienstiftung tatsächlich Ausschüttungen vornimmt, wird demnach nicht kontrolliert – damit können auch Gelder an den Stifter oder dessen Angehörige fließen.

Die Frage der Unzulässigkeit der „Stiftung für den Stifter“ stellt sich demnach im Wesentlichen im Anerkennungsverfahren.

Wenn die Grenzen des § 58 Nr. 6 AO und die vom BFH aufgestellten Grundsätze beachtet werden, ist bei entsprechender Regelung auch dies handhabbar.



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