"Kann ich während meiner Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen lassen"?

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 17.08.2007

Der Grundsatz der öffentlichen Hauptverhandlung (§ 169 Gerichtsverfassungsgesetz) gehört zu den beherrschenden Prinzipien unseres rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Er ist zweifelsohne rechtspolitisch sinnvoll: Geheimprozesse, Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit sollen ausgeschlossen sein, um eine Kontrolle der im Strafverfahren agierenden Strafverfolgungsorgane sowie des Gerichts zu ermöglichen. Wie den Schöffen im Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsfindung, kommt auch der Öffentlichkeit daher eine besonders große Bedeutung als "Kontrollorgan" zu. Auch wenn tagtäglich in Deutschland einige hundert Strafverfahren stattfinden, nicht selten ohne dass auch nur ein Zuhörer tatsächlich anwesend ist, so muss dennoch prinzipiell jeder Bürger die Möglichkeit haben, an einem Strafverfahren seiner Wahl als Zuhörer teilzunehmen.

Im strikten Gegensatz zum Prinzip der Öffentlichkeit steht sehr oft das vitale Interesse des Angeklagten (oder auch der Zeugen) an möglichst weitgehender Geheimhaltung des strafrechtlichen Vorwurfs und der einzelnen Umstände, die im Rahmen einer Hauptverhandlung zur Erörterung anstehen. Der Angeklagte, der sich den Fragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stellt (und nicht von seinem guten Recht zu Schweigen Gebrauch macht), wird bereits bei der Befragung zur Person (hiervon zu unterscheiden: die Befragung zur Sache) mit Fragen zu Einzelheiten seines Lebenslaufs, den finanziellen und beruflichen Verhältnissen, seiner engeren persönlichen Umstände konfrontiert. Bei der Befragung zur Sache (gerade sofern es um einen Vorwurf aus dem Bereich der Sexualstraftaten geht) werden mitunter intimste persönliche Gegebenheiten, Vorlieben, Absichten, Wünsche, Motive und Vorstellungen erfragt. Gleichzeitig stehen Verfahren, in denen sich die Zuhörer gerade solche Schilderungen (aus den verschiedensten Beweggründen heraus) erhoffen, im Mittelpunkt öffentlichen Interesses und auch der Medienberichterstattung.

Umso mehr drängt in der Vorbereitung der Hauptverhandlung mit dem Mandanten dessen Wunsch in den Vordergrund, die Öffentlichkeit ganz oder soweit wie eben möglich aus dem Gerichtssaal zu verbannen. Im Allgemeinen hat der Mandant hier Erwartungen, die weit über die gesetzlichen Möglichkeiten hinausgehen.

Das Gesetz regelt nur wenige Ausnahmefälle vom Öffentlichkeitsgrundsatz:

  • gemäß § 48 I Jugendgerichtsgesetz darf gegen Jugendliche (unter 18 Jahren) nicht öffentlich verhandelt werden

  • für Heranwachsende (18 - 21 Jahre) und Erwachsene gelten lediglich die Regelungen der §§ 171a, 171b, 172 GVG:

  • § 171a GVG - Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.

  • § 171b GVG - Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.

  • § 172 GVG - Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn 

    • eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, 
    • eine Gefährdung des Leben, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
    • ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegene schutzwürdige Interessen verletzt würden,  
    • ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarun durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist, 
    • eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird.     
               

Festzuhalten gilt: Die genannten Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip beruhen jeweils auf einer „Kann-Regelung", d.h. das Gericht hat hinsichtlich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit einen Ermessenspielraum, zudem kann der Auschluss der Öffentlichkeit auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt werden (Vernehmung, Bestandteile der Vernehmung, Verlesung von Urkunden und ähnliches).

In Sexualstrafverfahren, in denen regelmäßig Umstände des Intimlebens von Angeklagten und Zeugen erörtert werden (müssen), wird auf die Regelung des § 171b GVG zurück zu greifen sein. In Wirtschafts- oder Steuerstrafverfahren entfaltet die Regelung des § 172 Nr. 2 GVG (Betriebs-/Steuergeheimnis) eine hervorgehobene Bedeutung, wenn es um die Nichtöffentlichkeit einzelner Verfahrensteile und Beweiserhebungen geht.

Zwar kann das Gericht den Auschluss der Öffentlichkeit auf Grund eigener Initiative, also von Amts wegen, herbeiführen (durch Beschluss), allerdings sollte sich der Angeklagte hierauf nicht verlassen - da der Auschluss die Ausnahme, die Öffentlichkeit aber die Regel ist und das Gericht einen Ermessensspielraum ausschöpfen darf, wird es eher der Regel als der Ausnahme zuneigen.

Die Verteidigung hat hingegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich ist und diesbezüglich einen konkreten Antrag an das Gericht zu stellen, um die Interessen des Mandanten bestmöglich zu wahren, den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund wird der Antrag der Verteidigung sich auch nicht nur darauf richten, die Öffentlichkeit für die anstehende Beweisaufnahme oder Mandantenerklärung auszuschließen, sondern der Antrag wird sich auch darauf richten, dass die Beratung über die Frage des Auschlusses der Öffentlichkeit ebenso nichtöffentlich stattfindet (§ 174 GVG).

Zu bedenken ist aber: Selbst wenn es gelingt, z.B. in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs die Öffentlichkeit während der Einlassung des Angeklagten und der Einvernahme der Belastungszeugin auszuschließen, bleibt die Herstellung der Nichtöffentlichkeit weitgehend wirkungslos, wenn am Ende des Verfahrens das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung die Einzelumstände der Aussagen, das detaillierte "Für und Wider" der Beweislage in öffentlicher Verhandlung würdigt.

Die Verteidigung wird daher konsequenterweise einen zusätzlichen Antrag des Inhalts stellen, auch während der Urteilsbegründung die Öffentlichkeit ausschließen zu lassen (§ 173 Abs. 2 GVG).


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