Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
17.08.2007
Der Grundsatz der öffentlichen Hauptverhandlung (§ 169
Gerichtsverfassungsgesetz) gehört zu den beherrschenden Prinzipien unseres rechtsstaatlichen
Strafverfahrens. Er ist zweifelsohne rechtspolitisch sinnvoll: Geheimprozesse, Verfahren unter
Ausschluss der Öffentlichkeit sollen ausgeschlossen sein, um eine Kontrolle der im
Strafverfahren agierenden Strafverfolgungsorgane sowie des Gerichts zu ermöglichen. Wie den
Schöffen im Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsfindung, kommt auch der Öffentlichkeit
daher eine besonders große Bedeutung als "Kontrollorgan" zu. Auch wenn
tagtäglich in Deutschland einige hundert Strafverfahren stattfinden, nicht selten ohne dass
auch nur ein Zuhörer tatsächlich anwesend ist, so muss dennoch prinzipiell jeder
Bürger die Möglichkeit haben, an einem Strafverfahren seiner Wahl als Zuhörer
teilzunehmen.
Im strikten Gegensatz zum Prinzip der Öffentlichkeit
steht sehr oft das vitale Interesse des Angeklagten (oder auch der Zeugen) an möglichst
weitgehender Geheimhaltung des strafrechtlichen Vorwurfs und der einzelnen Umstände, die im
Rahmen einer Hauptverhandlung zur Erörterung anstehen. Der Angeklagte, der sich den Fragen des
Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stellt (und nicht von seinem guten Recht zu
Schweigen Gebrauch macht), wird bereits bei der Befragung zur Person (hiervon zu unterscheiden: die
Befragung zur Sache) mit Fragen zu Einzelheiten seines Lebenslaufs, den finanziellen und beruflichen
Verhältnissen, seiner engeren persönlichen Umstände konfrontiert. Bei der Befragung
zur Sache (gerade sofern es um einen Vorwurf aus dem Bereich der Sexualstraftaten geht) werden
mitunter intimste persönliche Gegebenheiten, Vorlieben, Absichten, Wünsche, Motive und
Vorstellungen erfragt. Gleichzeitig stehen Verfahren, in denen sich die Zuhörer gerade solche
Schilderungen (aus den verschiedensten Beweggründen heraus) erhoffen, im Mittelpunkt
öffentlichen Interesses und auch der Medienberichterstattung.
Umso mehr
drängt in der Vorbereitung der Hauptverhandlung mit dem Mandanten dessen Wunsch in den
Vordergrund, die Öffentlichkeit ganz oder soweit wie eben möglich aus dem Gerichtssaal zu
verbannen. Im Allgemeinen hat der Mandant hier Erwartungen, die weit über die gesetzlichen
Möglichkeiten hinausgehen.
Das Gesetz regelt nur wenige
Ausnahmefälle vom Öffentlichkeitsgrundsatz:
gemäß § 48 I Jugendgerichtsgesetz darf gegen Jugendliche (unter 18
Jahren) nicht öffentlich verhandelt werden
für
Heranwachsende (18 - 21 Jahre) und Erwachsene gelten lediglich die Regelungen der §§
171a, 171b, 172 GVG:
§ 171a GVG - Die Öffentlichkeit kann
für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das
Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.
§ 171b GVG - Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit
Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder
durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung
schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der
öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.
§ 172 GVG - Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil
davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
- eine Gefährdung der
Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen
ist,
- eine Gefährdung des Leben, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder
einer anderen Person zu besorgen ist,
- ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-
oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung
überwiegene schutzwürdige Interessen verletzt würden,
- ein
privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarun durch den Zeugen oder
Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
- eine Person unter sechzehn Jahren
vernommen wird.
Festzuhalten gilt: Die
genannten Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip beruhen jeweils auf einer
„Kann-Regelung", d.h. das Gericht hat hinsichtlich eines Ausschlusses der
Öffentlichkeit einen Ermessenspielraum, zudem kann der Auschluss der Öffentlichkeit auf
bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt werden (Vernehmung, Bestandteile der Vernehmung,
Verlesung von Urkunden und ähnliches).
In Sexualstrafverfahren, in
denen regelmäßig Umstände des Intimlebens von Angeklagten und Zeugen erörtert
werden (müssen), wird auf die Regelung des § 171b GVG zurück zu greifen sein. In
Wirtschafts- oder Steuerstrafverfahren entfaltet die Regelung des § 172 Nr. 2 GVG
(Betriebs-/Steuergeheimnis) eine hervorgehobene Bedeutung, wenn es um die Nichtöffentlichkeit
einzelner Verfahrensteile und Beweiserhebungen geht.
Zwar kann das Gericht
den Auschluss der Öffentlichkeit auf Grund eigener Initiative, also von Amts wegen,
herbeiführen (durch Beschluss), allerdings sollte sich der Angeklagte hierauf nicht verlassen -
da der Auschluss die Ausnahme, die Öffentlichkeit aber die Regel ist und das Gericht einen
Ermessensspielraum ausschöpfen darf, wird es eher der Regel als der Ausnahme zuneigen.
Die Verteidigung hat hingegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob ein
Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich ist und diesbezüglich einen konkreten Antrag an
das Gericht zu stellen, um die Interessen des Mandanten bestmöglich zu wahren, den Schutz
seiner Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.
Vor diesem
Hintergrund wird der Antrag der Verteidigung sich auch nicht nur darauf richten, die
Öffentlichkeit für die anstehende Beweisaufnahme oder Mandantenerklärung
auszuschließen, sondern der Antrag wird sich auch darauf richten, dass die Beratung über
die Frage des Auschlusses der Öffentlichkeit ebenso nichtöffentlich stattfindet (§
174 GVG).
Zu bedenken ist aber: Selbst wenn es gelingt, z.B. in einem
Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs die Öffentlichkeit während der Einlassung des
Angeklagten und der Einvernahme der Belastungszeugin auszuschließen, bleibt die Herstellung
der Nichtöffentlichkeit weitgehend wirkungslos, wenn am Ende des Verfahrens das Gericht in der
mündlichen Urteilsbegründung die Einzelumstände der Aussagen, das detaillierte
"Für und Wider" der Beweislage in öffentlicher Verhandlung würdigt.
Die Verteidigung wird daher konsequenterweise einen zusätzlichen Antrag des
Inhalts stellen, auch während der Urteilsbegründung die Öffentlichkeit
ausschließen zu lassen (§ 173 Abs. 2 GVG).
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