Kanzlei Schroeder mahnt im Auftrag der PhilyMedia ab: PhilyZip Software Abmahnung

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Es kommt immer wieder vor, dass in unserer Kanzlei Abmahnungen vorgelegt werden, die sich auf eher unbekannte Werke beziehen. Die meisten Abmahnungen betreffen zwar bekannte Musiktitel oder Filme, gelegentlich bedarf es aber einiger Recherche, wenn man über das abgemahnte Werk oder den Rechteinhaber mehr erfahren möchte. Ein aktuelles Beispiel dafür bilden Abmahnungen der Kanzlei Schroeder aus Kiel, die im Auftrag der PhilyMedia ausgesprochen werden und sich auf das Computerprogramm PhilyZip beziehen. Eine Suchanfrage bei Google liefert hier vor allem Resultate der Kategorie „Abmahnungs-News". Selbst eine direkte Suche nach dem Begriff „philymedia" führte erst auf Seite 3 der Suchergebnisse zu dem Rechteinhaber. Der Internetseite nach handelt es sich hier um ein auf den Philippinen ansässiges Software-Unternehmen. Die fragliche Software PhilyZip kann zu einem Preis von weniger als 20 EUR erstanden werden.

In derartigen Fällen kann man sich durchaus geneigt sehen, Sinn und Zweck einer solchen Abmahnung zu hinterfragen. Schließlich wird mit der betreffenden Abmahnung nicht nur eine Unterlassungserklärung, sondern auch eine Zahlung von 450,- EUR gefordert. Dabei wird aber betont, dass es sich insoweit um ein Vergleichsangebot handelt, tatsächlich deutlich höhere Summen angesetzt werden müssten.

Im Bewusstsein tatsächlich erfolgender Rechtsverletzungen lässt sich eine solche Abmahnung gleichwohl nicht einfach als Abzocke abtun, wenngleich der Gedanke der Rechtsmissbräuchlichkeit - d.h. allein zur Generierung von Anwaltskosten bzw. Schadensersatz - in solchen Fällen vor allem bei den abgemahnten Anschlussinhabern natürlich nahe liegt. Auch eine solche Abmahnung ist daher ernst zu nehmen und sollte entsprechend beantwortet werden.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber - ggfs. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei - eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u. a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Welche Ziele verfolgt die Beratung durch einen Anwalt nach Erhalt eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechtes?

Zum einen sollen Sie davor geschützt werden, sich durch die Abgabe einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung einer unüberschaubaren Haftung auszusetzen. Gleichzeitig darf die Unterlassungserklärung aber auch nicht zu eng gefasst werden, da andernfalls gerichtliche Verfahren drohen können. Diese sind zeitaufwändig und kostenintensiv.

Auch die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gehört zur typischen Vorgehensweise in Abmahnangelegenheiten.

Darüber hinaus soll Ihnen die Beratung natürlich auch einen Mehrwert bringen: insoweit verfolgen wir mit unserer Beratung auch das Ziel, die geltend gemachten Zahlungsansprüche in jedem Fall entweder vollständig abzuwehren oder zumindest deutlich zu reduzieren. Die in den Abmahnschreiben enthaltenen Forderungen sind dabei unseres Erachtens in jedem Fall zu hoch bemessen. Selbst bei der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ist daher im Regelfall eine Senkung der Gesamtkosten möglich.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

Fax 08161 92342

E-Mail: lederer@rae-altersberger.de

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