Rechtstipp vom 02.03.2010

Kartellrechtliche Missbrauchskontrolle bei Wasserversorger

Ein Wasserversorgungsunternehmen wurde durch die Stadt verpflichtet ihre Preise bis zu 30 % zu senken. Dies war das Resultat aus Vergleichen mit Wasserpreisen anderer Wasserversorgungsunternehmen. Die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen hat grundsätzliche Bedeutung, so dass die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen der kartellrechtlich verschärften Missbrauchshaftung unterworfen sind. Dabei steht eben gerade auch die Möglichkeit offen mittels Preisvergleich mit gleichartigen Versorgungsunternehmen einen Preismissbrauch festzustellen. Kann das betroffene Unternehmen sodann den höheren Preis nicht rechtfertigen ist eine Verpflichtung zu Preissenkungen auf dieser Grundlage kartellrechtlich zulässig. Allerdings müssen an die Feststellung der Gleichartigkeit der Vergleichsunternehmen überhöhte Anforderungen gestellt werden. Es ist aber nur ein zukunftssicherndes Einschreiten möglich, Regelungen für zurückliegende Abrechnungszeiträume können nicht getroffen werden. (BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - Az. KVR 66/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de


Bewertung
12 von 13 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert