Katarakt-Operation nicht in PKV versichert

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Nach einer neueren Entscheidung des LG Köln vom 18.07.2012, 23 O 213/11 ist eine Katarakt-Operation zur Beseitigung einer gewöhnlichen Fehlsichtigkeit nicht vom Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung gedeckt.

Zwar handele es sich grundsätzlich um eine Heilbehandlung, dies sei aber nicht medizinisch notwendig, da die mit der Operation verbundenen Risiken nach dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung nicht im angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen im Erfolgsfalle stünden. Im Wesentlichen hat das Gericht dabei darauf abgestellt, dass die medizinische Notwendigkeit bei leichten Grunderkrankungen nur angenommen werden kann, wenn ein deutlich höherer Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit bestehe. Hierin liege ein Unterschied zu schweren Erkrankungen, bei denen die Erfolgsaussichten geringer sein können. Ausdrücklich erwähnt wurde dabei, dass mit der (versicherten) LASIK Operation eine weniger invasive und risikohafte Behandlungsmethode zur Verfügung stünde, die genutzt werden könne.

Die Entscheidung basiert auf einer individuellen Abwägung der Kammer nach Anhörung des beigezogenen Sachverständigen. Ob sie in höheren Instanzen bestätigt würde, bleibt abzuwarten. Allerdings dürften die Fälle nach der Anerkennung des LASIK Verfahren selten sein.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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