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Haustiere in der Mietwohnung – Das Wichtigste zur Tierhaltung in der Mietwohnung

  • 2 Minuten Lesezeit

Freund fürs Leben oder Störenfried? Das kommt auf die Perspektive an. Viele Mieter möchten auf lieb gewonnene Vierbeiner nicht verzichten. Für die meisten Vermieter sind Haustiere allerdings unerwünschte „Mitbewohner“. Weil im Gesetz eine Regelung fehlt, ist in erster Linie bedeutend, was im Mietvertrag steht.

Kleintiere dürfen nicht völlig verboten werden

Mit Blick auf Kleintiere darf im Vertragsformular die Haltung von Haustieren nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Klausel „Das Halten von Haustieren ist generell untersagt“ ist daher unwirksam. Für Kleintiere, dazu zählt man Fische, Vögel, Hamster, Schildkröten, Meerschweinchen und Zwergkaninchen, benötigt man keine Genehmigung des Vermieters. Sie dürfen unabhängig vom Mietvertrag in die Wohnung „einziehen“. Das gilt jedenfalls solange, als sie nicht in großer Zahl gehalten werden und zu keinen Klagen Anlass geben. Das gleiche gilt für Zierfische, sofern der Einbau des Aquariums keine Eingriffe in die Bausubstanz erfordert. 

Eine Ausnahme dagegen stellen Frettchen dar, die zwar auch zu den Kleintieren zählen, aber genehmigungspflichtig sind. Grund hierfür ist der erhebliche Gestank, den sie verursachen können. Ähnlich verhält es sich bei Papageien, da ihre lauten Schreie Nachbarn belästigen könnten.

Keine einheitliche Regelung existiert bei Ratten. Manche Richter halten diese Tiere für sauber und harmlos. Einige haben eine andere Meinung. Sie haben ein Haltungsverbot bestätigt, weil Ratten Ekel hervorrufen könnten.

Das Verbot von Hunden und Katzen wird durch eine Regelung im Mietvertrag wirksam. Eine Ausnahme bilden vierbeinige Helfer, auf die ihr Besitzer angewiesen ist. So ist zum Beispiel das Halten von Blindenhunden immer erlaubt.

Kampfhunde können vom Vermieter ohne weiteres abgelehnt werden, da sie die anderen Mitbewohner gefährden könnten. Aus dem gleichen Grund ist die Haltung giftiger Spinnen oder Schlangen nicht ohne weiteres möglich.

Unterschiedliche Rechtsprechung bei fehlender Regelung im Mietvertrag

Wenn der Mietvertrag keine Regelung enthält, sollte der Vermieter bei Hunden und Katzen in Mehrfamilienhäusern immer um Erlaubnis gefragt werden. Ohne Klausel ist bei Streitfragen nach dem "vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache" zu fragen. Ist zum Beispiel die Hundehaltung ebenso üblich wie das Aufstellen einer Waschmaschine? Die Antwort der Gerichte fällt zwar höchst unterschiedlich aus, die meisten Gerichte tendieren aber bei Hunden zu einer negativen Beurteilung. Katzen werden in der Regel eher als 'normal' angesehen.

Für alle tierischen Bewohner gilt jedoch in jedem Fall: Hinterlassen sie Schäden, wie verschmutzte Teppiche, zerkratzte Bodenbeläge oder angefressene Kabel, müssen Besitzer für die Reparaturen aufkommen.

Bei Hunden darf der Vermieter die Haltung widerrufen, wenn sich die Tiere zum Beispiel als gefährlich zeigen, mit lautem Gebell die Nachbarn stören oder das Treppenhaus als Toilette benutzen. Wenn der Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen bereits im Haus wohnenden Mietern erlaubt hat, muss er dies auch bei den neu einziehenden Bewohnern zulassen.

Foto(s): ©Pixabay/Daga_Roszkowska

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