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Katzenjammer in der Nachbarschaft

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Das schöne Wetter zieht nicht nur Menschen ins Grüne. Auch Katzen dehnen ihre Spaziergänge bei den angenehmen Temperaturen aus. Doch nicht jeder Nachbar freut sich über den tierischen Besuch. Allerdings kann er gegen den Tierhalter wenig ausrichten, wenn die Katze in seinen Gefilden lediglich auf der Pirsch ist. Anders liegt der Fall aber, wenn es nicht beim reinen Besuch bleibt und die Mieze Nachbars Garten oder Terrasse zum Katzenklo umfunktioniert. Für die Hinterlassenschaften muss ihr Halter gerade stehen. Ein Tierhalter muss sein Tier so halten, dass niemand beeinträchtigt oder gestört wird. Verschmutzt die Samtpfote das Nachbargrundstück, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn vor (LG Bonn, Urteil v. 06.10.2009, Az.: 8 S 142/09).

In der Stadt müssen sich viele Katzen mit dem Balkon zufriedengeben. Damit ihr Stubentiger nicht den ganzen Tag zum Stubenhocker werden muss, sichern viele Katzenbesitzer inzwischen ihren Balkon mit Katzennetzen. Doch Vorsicht: Bevor man das Netz installiert, muss man den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn so ein Katzennetz ist an der Hausfassade zu sehen und verändert den Gesamteindruck des Hauses. Wenn es sich um eine Immobilie mit mehreren Eigentumswohnungen handelt, können sogar die anderen Eigentümer die Entfernung des Katzennetzes verlangen (BayObLG, Beschluss vom 03.04.2003, Az.: 2Z BR 38/03).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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