Zwischen einer Kaution bei einem Leasingvertrag und einer Kaution bei einem Wohnraummietvertrag
bestehen erhebliche Unterschiede. Der Bundesgerichtshof hat dies in einer Entscheidung klargestellt,
bei der es um einen Finanzierungsleasingvertrag für einen gebrauchten Lkw ging. Die Redaktion von
anwalt.de stellt das Urteil vor.
Im Ausgangsfall ging es um die Verzinsung der Kaution
beim Finanzierungsleasing eines Lkw. Kaution beim
FinanzierungsleasingIm Jahre 2003 hatte ein Leasingnehmer mit dem Leasinggeber einen Finanzierungsleasingvertrag mit einer Laufzeit
von 36 Monaten für einen Lkw abgeschlossen. Als Entgelt war eine monatliche Rate in Höhe von 1.080
Euro ohne Sonderzahlung vereinbart. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Restwert in Höhe von
8.000 Euro, den der Leasingnehmer zu Vertragsende für den Kauf des Fahrzeugs unter Ausschluss jeder
Gewährleistung zahlen sollte. Für die Kaution war vertraglich
folgendes vereinbart worden:
„Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 8.000,00 bei
der D. (Leasinggeber)."
Bei Vertragsende übte der Leasinggeber sein Andienungsrecht aus
und verrechnete die Kaution mit dem Fahrzeugpreis. Daraufhin forderte der Leasingnehmer vom
Leasinggeber die Zinsen für die Kaution gemäß dem sich aus § 352 Handelsgesetzbuch (HGB) ergebenden Zinssatz. Nachdem er in den
ersten beiden Instanzen scheiterte, reichte er beim Bundesgerichtshof Revision ein.
Hintergrund - Andienungsrecht: Das Andienungsrecht ist
ein Recht des Leasinggebers, mit dem er den Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zum errechneten
Restwert andienen kann, d.h. es an den Leasingnehmer verkaufen kann. Der Leasinggeber ist aber nicht
verpflichtet, sein Andienungsrecht auszuüben und das Leasingobjekt an den Leasingnehmer zu
veräußern. Er kann den Leasinggegenstand auch an jemand anderes verkaufen.
Kaution
ist nicht gleich Kaution
Im Vertrag fand sich keine Regelung zur
Verzinsung der Kaution. Also prüften die Richter, ob eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand.
Eine solche entsprechende gesetzliche Verpflichtung zur Anlage und Verzinsung einer Kaution sieht §
551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Der Bundesgerichtshof sah aber keinen Spielraum für die
Übertragung dieser Rechtsnorm aus dem Wohnraummietrecht auf das vorliegende Kfz-Leasingverhältnis.
Zum einen besteht im Wohnraummietrecht eine besondere Interessenlage, die nicht mit der beim Finanzierungsleasing vergleichbar ist. Denn
beim Wohnraummietrecht dient die Kaution dazu, im Fall einer Insolvenz die Verpflichtungen des Mieters abzusichern. Im Gegensatz dazu ist beim
Finanzierungsleasing die Kaution dafür gedacht, dem Leasinggeber die Amortisation zu sichern, d.h.
zu seinen Gunsten soll sichergestellt sein, dass innerhalb der Laufzeit die Anschaffungs- und
Finanzierungskosten vollständig bezahlt werden. Darauf deutete der Leasingvertrag hin, denn der
Betrag der Kaution entsprach exakt dem des kalkulierten Restwertes. Mit anderen Worten: Im zugrunde
liegenden Fall stellte die Kaution aus juristischer Sicht eine vor Fälligkeit geleistete Anzahlung
auf den Restkaufpreis dar.
Da mangels einer Regelungslücke auch eine ergänzende
Vertragsauslegung laut BGH nicht in Betracht kam, wurde die Revision des Leasingnehmers
zurückgewiesen (Urteil v. 18.11.2009, Az.: VIII ZR 347/08).
Hinweis: § 551
BGB kann aufgrund der besonderen Bedeutung der Mietkaution im Wohnraummietrecht nach
Ansicht des BGH ebenfalls nicht entsprechend auf Mietverhältnisse für Gewerberäume übertragen
werden.
Bedeutung des BGH-Urteils
Die Entscheidung macht deutlich, dass
erhebliche juristische Unterschiede zwischen einem Leasingvertrag und einen Wohnraummietvertrag
bestehen, weil eben auch die Interessenlage der jeweiligen Vertragspartner völlig unterschiedlich
zu beurteilen ist. Bei Finanzierungsleasingverträgen wie im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt
einer Kaution eindeutig eher im Kaufrecht (Deckung der Kosten für das Leasingobjekt) und dient nicht wie im Wohnraummietrecht zur
Absicherung des Mieters. Im Gegensatz zur Kaution bei der Wohnraummiete, bei der das Gesetz die
Verzinsung vorschreibt, ist dies beim Finanzierungsleasing nicht der Fall. Hier muss eine solche
Pflicht nur im Leasingvertrag selbst ausdrücklich vereinbart werden.
(WEL)
Bewertung
10 von
10 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert