
Wirkt der Arbeitslose bei der Überprüfung seiner Hilfebedürftigkeit nicht mit, kann er unter Umständen seinen Anspruch auf ALG II verlieren.Auch wenn man Geld verdient hat, aber unter dem Vermögensfreibetrag nach § 12 II SGB II geblieben ist, kann man unter Umständen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) haben. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat aber entschieden, dass der Anspruch nur besteht, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitslose auch tatsächlich hilfebedürftig ist.
Ein Mann beantragte ALG II und legte auch Verdienstabrechnungen seines letzten Arbeitgebers vor, die belegten, dass er monatlich etwa 1550 Euro bar ausgezahlt bekommen hatte. Das Arbeitsamt fragte daraufhin beim ehemaligen Arbeitgeber nach und erfuhr, dass dem Arbeitslosen mehr als der doppelte Betrag auf ein Konto überwiesen worden war. Als es daher Kontoauszüge und die Entbindung von der Schweigepflicht der betreffenden Bank verlangte, verweigerte der Arbeitslose jegliche Mitwirkung. Immerhin gehöre das Konto nicht ihm, sodass er weder fremde Kontoauszüge vorlegen noch eine Schweigepflichtentbindung erklären dürfe. Nachdem die Bank aber eine Mitverfügungsberechtigung des Mannes über das betreffende Konto bejaht hatte, lehnte das Arbeitsamt die Zahlung von ALG II ab.
Das Bayerische LSG sah zwar, dass das Vermögen des Arbeitslosen unter dem Vermögensfreibetrag geblieben war, lehnte aber wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf ALG II ab. Um sein tatsächliches Einkommen zu verbergen, habe er falsche Verdienstabrechnungen vorgelegt. Das Arbeitsamt habe daher von seinen Ermittlungsmöglichkeiten nach § 93 VIII AO (Abgabenordnung) und § 60 II 1 SGB II Gebrauch gemacht. Sie blieben jedoch erfolglos, da der Arbeitslose trotz seiner Verfügungsberechtigung über das Konto keine Kontoauszüge vorlegte und auch die Bank nicht von seiner Schweigepflicht entband. Das Arbeitsamt sei seiner Ermittlungspflicht daher ausreichend nachgekommen und könne daher den Antrag auf Zahlung von ALG II ablehnen.
(Bayerisches LSG, Urteil v. 29.11.2011, Az.: L 7 AS 881/10)
(VOI)
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Neue Kommentare
Kein ALG 2 bei verweigerten Kontoauszügen von uwe1 am 10.03.2012 12:48
Finde es richtig das es abgelehnt wurde.Wer falsche Verdienstabrechnung vorlegt betrügt.Wenn man Hilfbedüftig ist sollte man auch ehrlich sein.
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