Kein Anspruch auf Bedauern und Bedanken
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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, so das Bundesarbeitsgericht (BAG), dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen auszustellen, in dem er dem Arbeitnehmer für geleistete Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert und/oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Ein Arbeitnehmer kann nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierungen verlangen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2012 - Az: 9 AZR 227/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 03.02.2011 - Az.: 21 Sa 74/10 -
Ausgangslage
Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter eines Baumarktes angestellt. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis, das eine überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthielt. Das Zeugnis endet mit der folgenden Formulierung:
„Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
Der Kläger wendet sich gegen diesen Schlusssatz und macht geltend, dieser sei unzureichend und entwerte das gute Zeugnis. Er begehrt folgende Formulierung aufzunehmen:
„Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."
Das Arbeitsgericht hat der Klage des Klägers stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg und wies die Revision des Klägers ab.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen zu erteilen, in dem persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche für die Zukunft aufgenommen sind. Solche Formulierungen sind nach Auffassung des BAG nicht „beurteilungsneutral". Vielmehr bestätigen oder relativieren diese Formulierungen die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers.
Formuliert ein Arbeitgeber solche Schlusssätze und fügen sich diese nach Auffassung des Arbeitnehmers nicht in den übrigen Zeugnisinhalt ein, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet ein Arbeitszeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Nicht verpflichtet ist der Arbeitgeber die Schlussformel anzupassen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Praxis folgern, urteilte das BAG. Selbst wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Zeugnis mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung häufig für die geleisteten Dienste dankt, kann daraus kein Anspruch auf Erhalt einer Dankesformel abgeleitet werden; ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Kommentar
Monika Korb, Anwältin bei KBM Legal im Bereich Arbeitsrecht, führt aus: Die Entscheidung des BAG zeigt die Divergenz zwischen Rechtsprechung und Praxis auf. Wesentlich bei einem Zeugnis ist die Leistungs- und Führungsbeurteilung. Ob das Zeugnis eine Dankes- und Bedauernsformel beinhaltet, ist lediglich von untergeordneter Bedeutung.
http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
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