Kein Anspruch auf Dankesformel im Zeugnis

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Der Arbeitgeber ist bekanntlich per Gesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen ein Zeugnis zu erteilen. Darin muss zumindest Art und Dauer der Beschäftigung erläutert sein, § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus aber auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, welches dann auch Angaben zur Führung und Leistung enthalten muss, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO.

Damit gibt es also keine Pflicht des Arbeitgebers, auch persönliche Empfindungen („wir bedauern...") oder Wünsche („für die private wie auch berufliche Zukunft wünschen wir ...") mit aufzunehmen.

Soweit nun aber der Arbeitgeber im Zeugnis eine solche Dankes- und Wunsch-Formel aufgenommen hat, dessen Inhalt aber dem Arbeitnehmer nicht gefällt, weil er glaubt, dass dadurch der sonstige Inhalt des Zeugnisses abgewertet werde, so hat er gleichwohl keinen Anspruch auf eine Abänderung hin zu einer ganz bestimmten, von ihm für richtig gehaltenen Formulierung. Ganz im Gegenteil kann er dann allenfalls verlangen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis ganz ohne Dankes- und Wunsch-Formel erteilt.

BAG 11.12.2012, 9 AZR 227/11


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