Kein Anspruch auf Dienstwagen während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 - 9 AZR 631/09 - klargestellt, wie lange der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen im Krankheitsfall zur Verfügung stellen muss.

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Entsprechend kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.

Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Daher muss der Arbeitgeber einen Dienstwagen regelmäßig nur so lange zur Verfügung stellen, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, nicht der Fall.

Währen der Zeiten der Entgeltfortzahlung, mithin regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen der Krankheit, ist dem Arbeitnehmer der Dienstwagen zu privaten Zwecken zu belassen. Nimmt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Dienstwagen bereits in Zeiten der Entgeltfortzahlung weg, so macht er sich schadensersatzpflichtig.

Rechtsanwalt R. Berchter

Fachanwalt für Arbeitsrecht

elblaw-Rechtsanwälte, Hamburg

040-411893850


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Fachanwalt für Arbeitsrecht Reinald Berchter

Beiträge zum Thema