Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei anonymer Samenspende

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.5.2013 (AZ. 5 C 28.12) entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in der Regel nicht besteht, wenn die Feststellung der Vaterschaft infolge der Inanspruchnahme einer im Ausland bezogenen anonymen Samenspende durch die Kindesmutter von vornherein aussichtslos ist.

In dem zu entscheidenden Fall war der im Jahre 2005 geborene Sohn der Klägerin durch eine heterologe Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt worden. Da der Spender unbekannt war, war mithin die Feststellung der Vaterschaft nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht führt aus, dass zwar der Wortlaut der Norm eine Leistung nach dem UVG zustehe; jedoch eine Einschränkung vorzunehmen sei. Dem UVG liege die Konzeption zu Grunde, dass die Leistung als Vorschuss gewährt und von dem säumigen Unterhaltsschuldner zurückgefordert wird. Gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht ein Anspruch nicht, „wenn sich der allein erziehende Elternteil nach der Geburt des Kindes weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken." Dem stehe es gleich, wenn der alleinerziehende Elternteil - hier durch Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende - von vornherein bewusst und gewollt die Feststellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt und deshalb Unterhalt nur als Ausfallleistung gewährt werden kann.

Rechtsanwältin Özden Weinreich

Fachanwältin für Familienrecht


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