Kein Anspruch auf Lohn bei Schwarzarbeit!

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Der BGH hat in Gestalt des VII. Zivilsenats entschieden, dass ein Unternehmer, der vorsätzlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des SchwarzArbG verstößt, für seine Werkleistung keine Zahlung verlangen kann.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben in dem vom BGH entschiedenen Fall bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbart hatten, dass für die – über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinausgehende – Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gefertigt wird und demnach auch keine Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“) gezahlt werden solle. Der BGH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass damit der gesamte Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, sodass ein vertraglicher Lohnanspruch ebenfalls nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).

Der Klägerin im vorliegenden Falle stehe deswegen auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die nämlich darin bestehe, dass sie die Werkleistung erhalten habe. Zwar könne der Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen (oder, wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz) verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB dann nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung des Unternehmers.

Einer Anwendung von § 817 Satz 2 BGB stehen – so der BGH – auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Denn gerade die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, Schwarzarbeit zu verhindern, erfordere eine sehr strikte Anwendung dieser Regelung. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die noch nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).

BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13


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