Kein Anspruch auf Rückzahlung von Schwarzgeld

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Wer beim Schwarzgeldvertrag vorleistet, steht im Risiko. Das bestätigt erneut der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juni 2015 (VII ZR 216/14).

Der Handwerker unterbreitet dem Hauseigentümer ein Angebot über den Ausbau des Dachgeschosses über rund 12.500 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Anschließend einigen sich beide mündlich auf einen „schwarzen“ Pauschalpreis von 10.000 Euro, den der Eigentümer auch bar bezahlt.

Das Vorhaben hat ein unglückliches Schicksal. Der Eigentümer ist mit der Arbeit des Handwerkers nicht zufrieden. Nachdem sich die Parteien nicht einig geworden sind, verlangt er vor Gericht (weiteren) Schadensersatz in Höhe von rund 12.000 Euro. Der Handwerker seinerseits verlangt die Rückzahlung desjenigen Schadensersatzes, den er bereits dem Eigentümer bezahlt hat.

Der Bundesgerichtshof kommt zum Ergebnis, dass dem Hauseigentümer kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil der Vertrag nichtig ist. Die Parteien hätten bewusst einen Schwarzarbeitsvertrag abgeschlossen, bei dem der Staat um die Umsatzsteuer geprellt werden sollte. Aber auch einen – an sich rechtlich begründeten – Anspruch auf Rückzahlung des „schwarzen“ Werklohns unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung lehnt der Bundesgerichtshof ab. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsgesetz enthaltene Verbot missachte, verdiene keinen Schutz.

Mit der zivilrechtlichen Auseinandersetzung hat die Sache noch kein Ende gefunden. Beiden Parteien steht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bevor. Auch das muss bedenken, wer mit einem Schwarzgeldvertrag vor Gericht zieht.


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