Rechtstipp vom 11.10.2012

Kein Anspruch auf Zahlung eines Kinderreisepasses

Mit einem Beschluss vom 01.08.2012, Aktenzeichen: S 31 AS 3050/12 ER, hat das Sozialgericht Chemnitz entschieden, dass das Jobcenter die Kosten eines Kinderreisepasses für einen 12-jährigen Schüler, der an einer Klassenfahrt nach England teilnimmt, nicht übernehmen, muss wenn für die Einreise ein Personalausweis genügt.

Nach Ansicht des Gerichts sei es maßgebend, dass für die Einreise nach England ein Personalausweis als Ausweispapier genügt. Die Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises seien vom Gesetzgeber bei der Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt worden. Sie seien deshalb aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Kosten für den Reisepass könnten demzufolge nicht Teil der Kosten der Klassenfahrt sein. Eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket komme ebenso wenig in Betracht wie ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II).

Das Gericht hat in diesem Fall jedoch nicht entschieden, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn Ziel der Klassenfahrt ein Land wäre, in dem zur Einreise ein Kinderreisepass Pflicht ist.


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