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Kein Arbeitsalltag: die betriebliche Weihnachtsfeier

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Im Dezember, kurz vor den Feiertagen, freuen sich viele Arbeitnehmer wieder auf ihre Weihnachtsfeier. Ob großes Firmenevent, Abteilungsessen im Restaurant oder ein Nachmittag mit Glühwein und Plätzchen im Büro, eines haben alle Weihnachtsfeiern gemeinsam: Sie entsprechen nicht dem normalen Arbeitsalltag und sind entsprechend kaum in Verträgen geregelt.

Betriebsfeier freiwillig für alle

Arbeitgeber sind regelmäßig nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten. Hat sich der Chef zu einer solchen Veranstaltung entschlossen, sollte er unbedingt alle seine Mitarbeiter einladen. Auch wer nicht an Christkind oder Weihnachtsmann glaubt, darf nicht ausgeschlossen werden. Schließlich verbietet das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Diskriminierung aufgrund der Religion. Ein Anspruch darauf, dass vergleichbare Events auch zu den Feiertagen anderer Religionen stattfinden, ergibt sich daraus aber nicht.

Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist freiwillig. Findet das Ganze während der regulären Arbeitszeit statt, stellt der Arbeitgeber die Teilnehmer für die Zeit von ihrer Arbeit frei. Bei Veranstaltungen nach Feierabend können Arbeitnehmer nicht gezwungen werden, auch noch ihre Freizeit mit den Arbeitskollegen zu verbringen. Ob es allerdings sinnvoll ist, der Weihnachtsfeier demonstrativ fernzubleiben, muss jeder selbst wissen. Rechtliche Nachteile dürfen sich unmittelbar daraus jedenfalls nicht ergeben. Für Terminüberschneidungen in der hektischen Vorweihnachtszeit haben die meisten Chefs ja auch Verständnis.

Geschenke nur für Anwesende

Unabhängig von einem möglichen Weihnachtsgeld, das in der Regel zusammen mit dem Lohn aufs Bankkonto überwiesen wird, verteilen manche Arbeitgeber auch auf der Feier noch persönliche Präsente. Wer an der Veranstaltung nicht teilgenommen und daher kein Geschenk bekommen hat, kann das laut Arbeitsgericht (ArbG) Köln auch nicht später nachfordern. Im entschiedenen Fall hatte der Chef auf der Weihnachtsfeier jedem anwesenden Mitarbeiter ein iPad mini geschenkt, Wert immerhin rund 400 Euro. Vorher war diese Aktion nicht angekündigt. Eine Arbeitnehmerin war zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben und hatte daher an der Feier nicht teilgenommen. Ihre Klage, mit der sie auch ein solches Gerät vom Arbeitgeber haben wollte, wurde abgewiesen (ArbG Köln, Urteil v. 18.10.2013, Az.: 3 Ca 1819/13). Für Arbeitgeber wichtig: Solche Gaben gehören ggf. zum Arbeitslohn, sodass Steuern und Sozialabgaben fällig werden können.

Beim Feiern besser nicht zu weit gehen

Je später der Abend, desto höher ist oft der Promillespiegel. In ausgelassener Stimmung kommt es oft zu Dingen, die es sonst im Büro nicht geben würde. Einerseits ist es ja interessant und spannend, seine Kollegen und Vorgesetzten auch mal privater und ungezwungener zu erleben. Andererseits ist es aber kein Freibrief, alles zu tun, was man sich im Arbeitsalltag, gegebenenfalls zu Recht, nicht traut. Die Beleidigung von Vorgesetzten und Kollegen beispielsweise oder sexuelle Belästigung kann schwerwiegende Folgen haben. Das geht im Arbeitsrecht von einer Ermahnung oder Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung.

Nachdem ein Arbeitnehmer seinen direkten Vorgesetzten auf der Weihnachtsfeier mehrfach beleidigt und mit Schimpfwörtern bedacht hatte, kündigte ihm der Arbeitgeber wenige Tage später fristlos. Die Gerichte hielten diese Kündigung für wirksam und der Betroffene war seinen Job los. Grobe Beleidigungen, auch auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit, sind danach ein erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten (LAG Hamm, Urteil v. 30.06.2004 - 18 Sa 836/04). Was erlaubt ist und was nicht, bleibt letztlich eine Frage des Einzelfalles. Dabei kann auch die Branche der Firma eine Rolle spielen. Im familiären Handwerksbetrieb geht es anders zu als bei einem internationalen Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Jedenfalls die Schwelle zur Strafbarkeit darf man auch bei einer Weihnachtsfeier nicht überschreiten.

Darüber hinaus kann es bei Betriebsfeiern auch ganz unbeabsichtigt zu Unfällen kommen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Rechtstipp Verletzung auf Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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