Kein Auskunftsanspruch von Greenpeace gegen Bundeswirtschaftsministerium

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann von der Umweltschutzorganisation Greenpeace nicht dazu gezwungen werden, den Monitoring-Bericht zur Versorgungssicherheit zu veröffentlichen. Das Ministerium ist gesetzlich verpflichtet spätestens bis zum 31. Juli alle zwei Jahre einen Bericht über im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnen Kenntnisse und geplante Maßnahmen zu veröffentlichen.

Da das Ministerium diese Verpflichtung 2010 noch nicht erfüllt hatte, klagte daraufhin Greenpeace im August 2010.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage als unzulässig zurück, da Greenpeace nicht klagebefugt sei.

Der Bericht bezweckt allein die Europäische Kommission sowie die Öffentlichkeit über die Lage der Versorgungssicherheit zu informieren. Daraus lässt sich aber kein individueller Anspruch ableiten. (VG Berlin, Urteil vom 9.12.10 - VG 4 K 423.10)


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