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Kein Eintrittsgeld für den Weihnachtsmarkt?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Viele zieht es zurzeit auf die zahlreichen Weihnachtsmärkte. Geschenke kaufen, Genüsse erleben und vorweihnachtliche Gefühle genießen sind gute Gründe für den Besuch. Die Freude weicht jedoch schnell dem Frust, wenn Gedrängel den gemütlichen Gang an den erleuchteten Ständen vorbei verhindert. Gerade in den Abendstunden am Wochenende droht die Gefahr wegen Überfüllung schließen zu müssen. Zur Besuchersteuerung an den besonders besucherstarken Samstagen wollte seinen eigenen Aussagen zufolge der Veranstalter des Weihnachtsmarkts vor dem Schloss Charlottenburg daher Eintritt verlangen. Doch so einfach ist das nicht, wie ein aktueller Fall zeigt.

Weihnachtsmarkt nur als Jahrmarkt genehmigt

Drei Euro sollte jeder regulär zahlen, wer den Charlottenburger Weihnachtsmarkt an den Samstagen ab 16:30 Uhr besuchen wollte. Ermäßigt betrug der Eintritt einen Euro. Kinder und Menschen mit Behinderung durften den Weihnachtsmarkt umsonst betreten. Doch damit war bereits am zweiten Adventssamstag Schluss. Denn der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf hat dem Weihnachtsmarktveranstalter kurzfristig untersagt, Eintrittsgeld zu verlangen. Der Verwaltung zufolge habe sie erst jetzt erfahren, dass der Veranstalter Eintrittsgelder verlange. Der Veranstalter wiederum behauptet, diese Pläne bereits 2013 mit den Behörden besprochen zu haben.

Für den Fall der weiteren Erhebung von Eintrittsgeldern drohte der Bescheid polizeiliche Zwangsmaßnahmen an. Begründet war dieser Verwaltungsakt damit, dass es sich bei der Fläche vor dem Charlottenburger Schloss um eine ausgewiesene Grünfläche handele. Deren Sondernutzung, wie etwa zum Zweck einer Veranstaltung, setzt eine entsprechende Genehmigung voraus. Und die lag laut der Bezirksverwaltung hinsichtlich des Verlangens von Eintrittsgeldern hier nicht vor.

Genehmigt worden war der Weihnachtsmarkt nämlich nur als Jahrmarkt im Sinne des § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Für Jahrmärkte dürfen Veranstalter wie im Übrigen auch für Wochenmärkte und Volksfeste keine Eintrittsgelder verlangen. Eine Vergütung darf ein Jahrmarktveranstalter nur für die Überlassung von Ständen und Räumen und Versorgungseinrichtungen erheben. Letzteres beinhaltet etwa das Zurverfügungstellen von Strom, Wasser und sanitären Anlagen wie Toiletten. Auch Kosten der Abfallbeseitigung darf der Veranstalter von den Teilnehmern verlangen. Nur bei Jahrmärkten und Volksfesten zulässig ist das Verlangen nach einer Beteiligung an den Kosten für die Werbung.

Für das Verlangen von Eintrittsgeldern hätte der Veranstalter hingegen einer Genehmigung zur Veranstaltung eines Spezialmarkts bedurft. Hier ist der Veranstalter frei bei der Frage danach, von wem und wofür er eine Vergütung verlangt. Anders als bei einem Jahrmarkt dürfen bei einem Spezialmarkt aber nur Waren angeboten werden, die ein gemeinsames Merkmal verbindet. Auf Weihnachtsmärkten wäre entsprechend nur das Anbieten von Weihnachtsartikeln erlaubt. Auf Jahrmärkten gibt es diese Einschränkung nicht. Ein Veranstalter kann das Anbieten bestimmter Waren allerdings zur Teilnahmevoraussetzung machen. Das Warenangebot muss das Angebot von Speisen und Getränken auf Spezialmärkten außerdem überwiegen.

Eilverfahren gegen Bescheid erfolglos

Vor allem aufgrund der Genehmigung als Jahrmarkt hatte das Vorgehen des Veranstalters gegen den Bescheid keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies einen entsprechenden Eilantrag ab. Der Veranstalter hat bereits angekündigt, die diesjährigen Erfahrungen bei seinem Antrag auf Genehmigung des Weihnachtsmarkts im Folgejahr zu berücksichtigten.

(VG Berlin, Beschluss v. 04.12.2014, Az.: VG 24 L 381.14)

Lesen Sie auch folgenden Rechtstipp zur häufigen Frage zur Standplatzvergabe auf einem Weihnachtsmarkt.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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