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Kein Filtersystem in sozialen Netzwerken

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Mit einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Rechte sowohl von Betreibern als auch von Nutzern sozialer Netzwerke gestärkt und so ein umfassendes Filtersystem verhindert. Erst kürzlich haben viele Bürger gegen das geplante Anti-Piraterie-Handelsabkommen ACTA in mehreren deutschen Städten demonstriert. Wie es um den Datenschutz und den Schutz der Informationsfreiheit im Netz aktuell bestellt ist, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt. Denn diese Rechte stehen derzeit unter dem Schutz der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Umfassender Filter aller Nutzerdaten

Eine belgische Verwertungsgesellschaft, die Urheber musikalischer Werke vertritt, hatte den Betreiber eines sozialen Netzwerkes verklagt, damit er ein allgemeines, alle Nutzer erfassendes Filtersystem einführt. Auf der Plattform können Nutzer über ihr Profil anderen Nutzern weltweit Daten zur Verfügung stellen, darunter auch Musik- und Videodateien. Das Filtersystem sollte insbesondere alle Nutzer erfassen und präventiv auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt eingerichtet werden. Zudem sollte der Netz-Betreiber die unzulässig gespeicherten und veröffentlichten Dateien ermitteln und diese dann blockieren. Der Hosting-Anbieter weigerte sich aber und verwies auf die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG), die eine allgemeine Überwachung verbietet.

Abwägung der betroffenen Rechte

Laut dem Europäischen Gerichtshof sind nationale Behörden und Gerichte zu einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Rechte verpflichtet, bevor sie eine solche Anordnung erlassen und müssen dabei auf ein angemessenes Gleichgewicht achten. Hier ging es auf der einen Seite um die Verletzung von Urheberrechten. Auf der anderen Seite standen die Grundrechte der Nutzer, der Schutz personenbezogener Daten und ihre Informationsfreiheit. Und nicht zu vergessen die Rechte des Betreibers, für den ein solches Filtersystem letztlich nach Meinung des Gerichtshofs eine erhebliche Einschränkung der Berufsfreiheit darstellen würde. Das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Urheber einerseits sowie der Betreiber und Nutzer andererseits wäre jedenfalls nicht gewahrt, wenn ein Gericht oder eine Behörde die Einführung eines solch umfassenden Filtersystems anordnen würde.

(EuGH, Urteil v. 16.02.2012, Az.: C 360/10)

(WEL)
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