Kein genereller Anspruch der Banken auf Vorlage eines Erbscheins

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BGH, Urteil vom 8.10.13 - XI ZR 401/12

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken und Sparkassen nicht auf Vorlage eines Erbscheins bestehen können, wenn Erben ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag des Verstorbenen vorlegen können.

Die Sparkasse Gevelsberg hatte auf die Vorlage eines Erbscheins bestanden, trotzdem die Erbin ein notarielles Testament vorlegen konnte aus dem die Erbfolge eindeutig hervorging.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) der Sparkassen heißt es in Ziff. 5:

„Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins (...) verlangen; (...) Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins  (...) verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die dazugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird ..."

Ähnliche Klauseln finden sich auch in den AGB der Banken.

Der BGH sieht in solchen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Grundsätzlich ist ein Erbe nach dem Gesetz gerade nicht verpflichtet sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Es ist gerade vorgesehen, dass auch eine notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag versehen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes zum Erbnachweis ausreichend ist.

Etwas anderes gilt sicherlich bei einem handschriftlichen Testament, da die Bank die Echtheit dieses Testaments nicht überprüfen kann. Ebenso auch bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn gar kein Testament verfasst wurde. Auch bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag wird in Zukunft trotz dieses Urteils ein Erbschein verlangt werden können, wenn sich nicht eindeutig ergibt, wer Erbe ist. Nur bei begründeten Zweifeln kann die Bank zukünftig einen Erbschein verlangen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es mehrere sich inhaltlich widersprechende Testamente gibt, in welchen jeweils unterschiedliche Personen zu Erben eingesetzt werden. Sollte das Testament nicht eindeutig formuliert und daher auslegungsbedürftig sein, wird auch zukünftig ein Erbschein verlangt werden können.

Insgesamt eine sehr begrüßenswerte Entscheidung, da dem Erben zum einen erhebliche Kosten für den Erbschein erspart bleiben und er nicht auf die häufig lang dauernde Erbscheinerteilung der Nachlassgerichte warten muss. Dies macht den Erben deutlich schneller handlungsfähig, da die Konten nicht gesperrt werden. Er kann Rechnungen direkt von den Konten begleichen und muss in der Zwischenzeit keine Kosten verauslagen.

Um seinen Erben Schwierigkeiten mit den Banken und Sparkassen zu ersparen, sollte frühzeitig überlegt werden den Erben Vorsorgevollmachten mit Bankvollmacht auch über den Todesfall hinaus zu erteilen. Dies vermeidet in jedem Fall einen möglichen späteren Streit mit den Banken.


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