Kein Honoraranspruch bei ungenehmigter Praxisverlegung
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Möchte ein Vertrags(zahn)arzt seinen Praxissitz verlegen, so muss er die Verlegung vorher von den zuständigen Zulassungsgremien genehmigen lassen. Wenn er dies versäumt, so verliert er für die Zeit bis zur Genehmigung der Verlegung seinen Vergütungsanspruch gegen die KV/KZV. Dies gilt auch dann, wenn der Sitz innerhalb des Planungsbereichs nur wenige hundert Meter verlegt wird. Nicht entschieden ist, ob die Genehmigung auch für einen Umzug innerhalb eines Gebäudes (bspw. Etagenwechsel) erforderlich ist. Vorsorglich sollte jeder Wechsel, und sei er noch so unbedeutend, vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.
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