Die unterbliebene Anpassung der Versicherungsbedingungen (hier: Wohngebäudeversicherung - VGB 88 -) führt zur Unwirksamkeit der Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten
Einige Versicherer haben nicht von dem Recht Gebrauch gemacht, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) anzupassen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis bei der Bewertung der Schadenfalles, und zwar speziell bei der Frage, ob sich der Versicherer von einem Teil der versicherten Summe freizeichnen kann, weil der geschädigte Versicherungsnehmer eine ihn treffende vertragliche Pflicht (Obliegenheit) nicht erfüllt hat.
Der vorliegende Fall des BGH hatte folgenden - verkürzten - Sachverhalt (Quelle: Pressemeldung des BGH, Nr. 162/2011) zur Grundlage:
„In einem leerstehenden Haus wurden während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Der daraufhin eingetretene Leitungswasserschaden wurde vom Gebäudeversicherer unter anderem unter Berufung auf eine Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen nur zur Hälfte reguliert."
Der BGH kommt im Ergebnis zu einer nicht vertraglich ausgeschlossenen Haftung des Versicherers und damit zu einer vollen vertraglichen Ersatzpflicht:
„Der (...) für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des (BGH) hat entschieden, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG a.F. orientiert. Diese Regelung hat das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG (2008) durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt."
Die günstigere Regelung geht ab von dem zuvor bestehenden „Alles oder nichts"-Prinzip und führt eine Leistungskürzung statt eines vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ein.
Der Clou ist nun, dass die „an der alten Gesetzeslage" ausgerichtete Bestimmungen der Versicherer in Ihren AVBs (Allgemeine Vertragsbedingungen) der neuen, für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelung und deshalb generell unwirksam sind. Die Vertragslücke kann nach Ansicht des BGH auch nicht durch Auslegung geschlossen werden, schließlich ist es keine unbewusste Regelungslücke.
Nach Ansicht des BGH ist „die Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinzunehmen".
Dem Versicherungsnehmer kann also nur geraten werden, bei einer vom Versicherer behaupteten Vertragsverletzung/Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers unbedingt sein Vertragswerk überprüfen zu lassen.
Dierk Meinrenken
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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