Kein Rücktritt vom Pferdekaufvertrag wegen eines röntgenologischen Befundes beim Reitpferd

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Sachverhalt

Der Kläger, ein Reitanfänger, erwarb einen Wallach vom Beklagten für 8.950 €, den er zu Freizeitzwecken reiten wollte. Im Pferdekaufvertrag vom 29.07.2003 vereinbarten die Parteien eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung. Weiterhin wurde unter Nr. 7 des schriftlichen Pferdekaufvertrags festgehalten: 

„Eine bestimmte Beschaffenheit i. S. von § BGB § 434 BGB § 434 Absatz I BGB ist nicht vereinbart. Die Haftung des Verkäufers wird beschränkt auf gesundheitliche Mängel, die geeignet sind, die Einsatzfähigkeit des Pferdes erheblich zu beeinträchtigen”.

Bei der Ankaufsuntersuchung wurde von Tierärzten eine positive Beugeprobe vorne links diagnostiziert. Es wurden Röntgenaufnahmen aufgenommen; die sich aus den Bildern ergebenden Verschattungen wurden von den Ärzten in die Röntgenklasse Stufe 1 eingestuft.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG stehen dem Kläger keine Ansprüche wegen einer Mangelhaftigkeit des Pferdes zu.

„Ein Mangel an einem Reitpferd liegt dann vor, wenn zwingend vorhersehbar ist, dass das Pferd eine bestimmte Krankheit bekommen wird und lediglich der Zeitpunkt ungewiss ist.“

Es sei zutreffend, dass die röntgenologischen Befunde der Ankaufsuntersuchung keine Beschaffenheitsvereinbarung ausmachten. Sie dienten lediglich zur Absicherung des Käufers im Hinblick auf die fehlende Gewährleistung des Verkäufers und begründeten keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB. 

Bezüglich der Beschaffenheitsvereinbarung sei lediglich der Inhalt des Vertrags zu berücksichtigen, der sich auf solche Mängel beschränke, die „die Einsatzfähigkeit des Pferdes erheblich zu beeinträchtigen geeignet sind.“ Eine sich im Nachhinein als falsch herausgestellte Tatsache der Ankaufsuntersuchung begründe keine Haftung des Beklagten. 

Ebenso begründe das Gutachten des erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen keinen Mangel. Es sei zwar unstreitig, dass gewisse röntgenologische Veränderungen vorlägen. Dass daraus aber tatsächlich ein Mangel im landläufigen Sinne resultieren werde, sei derzeit unsicher. 

Weist ein Tier eine Disposition auf, eine bestimmte Krankheit zu bekommen, könne dies nicht schon einen Mangel darstellen. Es müsse feststehen, dass die Krankheit zwingend zu einem zukünftigen Zeitpunkt ausbreche. Davon sei vorliegend nicht sicher auszugehen; selbst bei einer Einstufung einer Auffälligkeit in Röntgenklasse 3.

Durch Schilderungen des Klägers könne nicht entnommen werden, dass es bereits tatsächlich zu einer akuten krankhaften Veränderung im Sinne eines Lahmens des Pferdes gekommen sei.


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