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Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf glatter Straße

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Nach einem Kälte- bzw. Wintereinbruch entbrennt jedes Jahr erneut der Streit darüber, wen die Räum- und Streupflicht trifft. Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die umliegenden Wege von Schnee und Eis zu befreien. Ist das Gebäude allerdings vermietet, kann er diese Obliegenheit auf seinen/seine Mieter abwälzen. Doch wer haftet, wenn jemand auf dem Fußweg wegen Glatteises stürzt und sich dabei verletzt?

Junge Mutter rutscht auf Privatweg aus

Eine Frau war im Winter mit ihrer kleinen Tochter auf einem Privatweg unterwegs, der nur zum Teil von Schnee und Eis befreit worden war. Auf der geräumten Fläche konnten zwei Personen nebeneinander bzw. aneinander vorbei laufen. Anstatt auf diesem Bereich zu bleiben, lief die Mutter jedoch auf die vereiste Fläche des Privatwegs – Grund dafür war nach eigenen Aussagen der drohende Sturz der Tochter wegen Glatteises. Hierbei rutschte sie jedoch selbst aus, fiel auf den Boden und brach sich einen Arm.

Daraufhin verlangte sie gerichtlich vom räumpflichtigen Anlieger unter anderem Schmerzensgeld. Schließlich habe er gegen seine Räum- und Streupflicht verstoßen – denn der Privatweg war nur teilweise von Eis und Schnee befreit worden, sodass ein Pkw und ein Fußgänger unmöglich aneinander vorbeikommen könnten. Als Beweis legte sie diverse Fotos von der Unfallstelle vor. Der Anlieger dagegen war der Ansicht, die Räum- und Streupflicht gelte auf Privatwegen nicht.

Fußweg war ausreichend geräumt

Das Landgericht (LG) Coburg wies sämtliche Ansprüche der Mutter zurück.

Zwar bejahte das LG zunächst eine Räum- und Streupflicht für den Privatweg. Der war nämlich als solcher nicht klar erkennbar, weil z. B. entsprechende Schilder fehlten, und diente zudem vielen Passanten als Abkürzung.

Allerdings entschied das Gericht anhand der Beweisfotos, dass der Anlieger den Fußweg ausreichend von Schnee und Eis geräumt habe. Denn es genüge, wenn der geräumte Streifen – wie vorliegend – auf dem Weg so breit sei, dass zwei Personen aneinander vorbeilaufen könnten. Dagegen würde es die Räum- und Streupflicht überspannen, wenn der Anlieger jegliche Gefahren im Zusammenhang mit Schnee- oder Eisglätte verhindern müsste – schließlich ist es durchaus möglich, dass auch der geräumte Streifen an manchen Stellen noch immer glatt ist.

Demgegenüber war die junge Mutter absichtlich auf die erkennbar nicht geräumte Fläche gelaufen – sie traf daher ein erhebliches Mitverschulden an dem Sturz. Das wiederum wiege so schwer, dass selbst eine etwaige Haftung des Räumpflichtigen dahinter zurücktreten würde. Letztendlich spiele auch der Grund, warum die Mutter auf die vereiste Fläche gelaufen sei, bei der Frage einer Haftung des Anliegers keine Rolle.

(LG Coburg, Urteil v.13.05.2014, Az.: 41 O 675/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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