Kein Spracherfordernis bei Ehegatten beim Nachzug zum türkischen Ehegatten in Deutschland

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Der EuGH im Luxemburg hat heute entschieden, dass der Nachzug eines türkischen Ehegatten zu seinem in Deutschland lebenden türkischen Ehegatten nicht vom Sprachnachweis abhängig gemacht werden darf.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 1970 in der Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie begehrt die Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrem 1964 geborenen Ehemann, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist und seit 1998 in Deutschland lebt.

Sie stellte mehrfach ein Visum zum Ehegattennachzug, der jeder Mal mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie als Analphabetin nicht die Voraussetzung des Sprachnachweises auf dem Niveau A1 erfülle. Die hiergegen eingelegte Remonstration wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht in Berlin setzte daraufhin das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Bundesrepublik Deutschland die Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigendavon davon abhängig machen darf, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können.

Der EuGH hat entschieden, dass die Regelung zum Sprachnachweis die Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen erschwert und deshalb unzulässig ist. Die Niederlassungsfreiheit der türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls wird dadurch eingeschränkt, da durch die Erschwernis die Familienangehörigen davon abgehalten werden, ihren Ehegatten nachzuziehen.

Die Familienzusammenführung ist ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer Integration in diesen Staaten beiträgt (EuGH Urteil vom 10.07.2014 C‑138/13).


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