„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – wenn es so einfach wäre!

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„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – diese oder ähnliche Formulierungen findet man leider immer noch im Impressum einiger Webseiten. Mit solchen „Anti-Abmahnklauseln“ versuchen Webseitenbetreiber, teuren Abmahnungen zuvorzukommen. Wir wollen ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 52/15) zum Anlass nehmen und Ihnen zeigen, wieso diese Formulierungen:

1. rechtlich wirkungslos sind

Zum einen ist es im deutschen Recht grundsätzlich unmöglich, bei eigenem Fehlverhalten mit einer einseitigen Erklärung Ansprüche Dritter von sich abzuwenden. Zum anderen widerspricht dieser Disclaimer dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

So steht er beispielsweise im krassen Gegensatz zu § 12 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): „(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Abmahnungen daher Kosten und unnötige Gerichtsverfahren vermeiden. Aber auch dem Abgemahnten soll die Möglichkeit der „kostengünstigeren“ außergerichtlichen Beilegung bzw. Überprüfung der Abmahnung offenstehen. Die Alternative wäre die gerichtliche Durchsetzung bspw. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Dies zeigt bereits, dass „Anti-Abmahnklauseln“ auf die Berechtigung von Abmahnungen und die Rechtmäßigkeit der damit verbundenen Ersatzansprüche keinerlei Auswirkung haben.

2. ein Abmahnrisiko für den Verwender bergen

Anti-Abmahnklauseln können darüber hinaus ein eigenes Abmahnrisiko darstellen. So griff in der Vergangenheit u.a. die Wettbewerbszentrale die Verwendung von „Anti-Abmahnklauseln“ für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf. Wobei die Argumentation in solchen Fällen auf „wackeligen Beinen“ steht. Aber eine Abmahnung, die eigentlich vermieden werden sollte, steht erst einmal im Raum. Dumm gelaufen.

3. zu einem „Boomerangeffekt“ führen können

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf verliert der Verwender einer „Anti-Abmahnklausel“, der einen Konkurrenten abmahnt, aufgrund widersprüchlichen Verhaltens seinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten. Die Richter folgten der Rechtsansicht einer Entscheidung des OLG Hamm (Az. Az. I-4 U 169/11) aus dem Jahr 2012.

Die Richter urteilten:

[…], weil sie sich durch dieses Verlangen in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen setzt, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden und ihr Zahlungsverlangen daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, § 242 BGB, verstößt.“ Die Unwirksamkeit der Klausel spiele hierbei auch keine Rolle.

Vom OLG Celle (Az. 13 U 19/13) gab es hierzu einen anderslautenden Beschluss für das Bestehen eines Ersatzanspruchs der Anwaltskosten bei gleichzeitiger Verwendung einer „Anti-Abmahnklausel“. Jedoch sollte nach einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf jeder Webseitenbetreiber bei der Verwendung dieses Disclaimers Vorsicht walten lassen. Zu oft werden solche Disclaimer „fahrlässig“ verwendet, auch wenn sich „Anti-Abmahnklauseln“ einem Webshopbetreiber möglicherweise auf den ersten Blick als ein schneller und kostengünstiger Schutz vor unliebsamen und teuren Abmahnungen darstellen mögen.

Wir legen Ihnen daher ausdrücklich ans Herz:

1. Streichen Sie solche wirkungslosen Disclaimer von Ihren Webseiten.

2. Bei Zweifeln an der „Abmahnsicherheit“ Ihrer Webseite melden Sie sich bei uns. Wir verfügen über fachübergreifende Expertise in Bereichen des Internetrechts, Wettbewerbsrechts und Markenrechts. So können wir zusammen mit Ihnen ein effektives und wirkungsvolles Konzept für einen rechtssicheren Internetauftritt erstellen.

Ihr Dr. Herwin Henseler für Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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