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Keine Anwaltskosten für Kündigungsschreiben

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Der BGH hat in einem Urteil stärker die Rechte von Mietern hervorgehoben, denen eine Kündigung zugegangen ist. Nach Ansicht der Bundesrichter können die anwaltlichen Kosten für ein Kündigungsschreiben nicht zwingend dem Mieter auferlegt werden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungsgesellschaft, die über zahlreiche Wohnungen verfügt, einem zahlungssäumigen Mieter durch einen Rechtsanwalt ein Kündigungsschreiben zukommen lassen. Der Mieter war mit zwei Monatsmieten im Verzug, somit waren die rechtlichen Bedingungen für eine Kündigung des Mietverhältnisses gegeben. Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit wollte die Wohnungsgesellschaft dem säumigen Mieter auferlegen, der hiergegen Klage erhob.

Der Bundesgerichtshof gab ihm schließlich Recht: die Wohnungsgesellschaft sei aufgrund der rechtlich einfachen Lage und ihrer alltäglichen Praxis selbst in der Lage, ein Kündigungsschreiben zu verfassen, selbst wenn sie über keine eigene Rechtsabteilung verfüge. Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit sah das Gericht als unverhältnismäßig und nicht zweckmäßig an, da die Beklagte ihre Rechte selbst ohne anwaltliche Hilfe hätte wahren können. Somit seien die anwaltlichen Kosten nicht als Verzugsschaden anzuerkennen.

(BGH, Urteil v. 06.10.2010, Az.: VIII ZR 271/09)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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