Keine Aufenthaltsbeendigung bei schützenswerter Vater-Kind-Beziehung

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Das Verwaltungsgericht Kassel ordnet mit Beschluss vom 07.09.2011 (4 L 1079/11.KS), auf Antrag von Rechtsanwalt Zeljko Grgic, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ausweisung eines Kindesvaters an, welcher zuvor wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde.

Das Verwaltungsgericht führt aus, bei der Beurteilung einer Vater-Kind-Beziehung sei beachten, dass der besondere Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang eines Kindes mit seinem ausländischen Elternteil berühren, muss die Ausländerbehörde maßgeblich auf die Sicht des Kindes abstellen und prüfen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.

Müsste der ausländische Vater des Kindes für mehrere Jahre von Deutschland fernbleiben, während für das Kind wesentliche Jahre der Entwicklung in diese Zeitspanne fallen, so stellte dies eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Schutzes der Familie dar.


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