Keine Bagatellgrenzen bei Hartz-IV-Leistungen bei Mehrbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 04.06.2014 (Az.: B 14 AS 30/13) erstmals entschieden, dass es keine allgemeine Bagatellgrenze bei zu bewilligenden Hartz-IV-Leistungen bei den Umgangskosten gibt.

In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte ein Vater beim Jobcenter für die Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter einen Mehrbedarf beantragt. Insbesondere beantragte er die Übernahme der Fahrkosten, welche durch die Abholung und das Zurückbringen der Tochter von der Mutter entstanden. Die Entfernung zum Wohnort der Tochter betrug 17 km. Das Jobcenter war der Auffassung, dass bei zweimaliger Hin- und Rückfahrt pro Umgangswochenende, ausgehend von einer Pauschale von 0,20 Euro pro Entfernungskilometer, nur 13,60 Euro im Monat anfallen würden. Das Jobcenter lehnte diese Leistungen mit der Begründung ab, dass die begehrte monatliche Zahlung unter 10 % der Regelleistung liegen würde. Der Vater sollte nach Auffassung des Jobcenters seinen höheren Bedarf durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen.

Dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in dem oben genannten Urteil entgegengetreten.

Zunächst wird deutlich gemacht, dass alle Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Kosten (Mehrbedarf) haben, welche aufgrund der Ausübung des Umgangsrechts mit ihren getrennt lebenden Kindern entstehen.

Der Anspruch setzt zwar einen vom durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichenden, unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen Mehrbedarf voraus. Ein solcher ist aber gegeben, wenn für die Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts insgesamt 68 km mit einem Pkw zurückgelegt werden müssen, und das Umgangsrecht alle zwei Wochen besteht. Denn selbst wenn nur eine Kilometerpauschale von 0,20 Euro zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein Betrag von 27,20 Euro pro Monat. Dieser Betrag beinhaltet eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf hinsichtlich der Regelleistung von damals 359,00 Euro.

Bei Annahme einer allgemeinen Bagatellgrenze würden den Betroffenen Leistungen vorenthalten werden, obwohl sie einen Anspruch darauf haben. Aus diesem Grund darf es insbesondere bei dem Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts keinerlei Einschränkungen geben.

Fazit: Dem Urteil ist ohne Einschränkungen zuzustimmen. Es dürfte auch Auswirkungen auf die hiesige Praxis des Jobcenters haben, welches mit einer ähnlichen Argumentation die Übernahme von Fahrtkosten zur Abholung und Zurückbringung der Kinder wegen geringen Beträgen zurückweist. Es ist daher jedem Betroffenen nur zu empfehlen, unter Hinweis auf dieses Urteil zum einen die tatsächlich anfallenden Kosten zu beantragen und, soweit der entsprechende Antrag abgelehnt wird, Widerspruch zu erheben. Bei länger zurückliegenden Bescheiden sollte unbedingt ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Dies ist derzeitig noch für sämtliche Bewilligungszeiträume bzw. Bescheide ab dem 01.01.2014 möglich.

RAin Dörte Lorenz

RAin Dörte Lorenz, Fachanwältin für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, lorenz@dresdner-fachanwaelte.de

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