Keine Bearbeitungsentgelte bei Darlehen für Unternehmer

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Was für Verbraucher bereits entschieden war, bestätigte der Bundesgerichtshof nunmehr auch für Unternehmer. Mit Urteil vom 04.07.2017 (XIZR 562/15 und XI ZR 233/16) bestätigte der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung auch im gewerblichen Bereich. Danach sind in AGB-Klauseln enthaltene Bearbeitungsentgelte unzulässig, da diesen keine Leistung der Bank für den Kunden gegenüberstehe. Es gibt hier – so der Bundesgerichtshof – auch keinerlei Veranlassung, dies im Bereich der Unternehmerkredite anders zu sehen.

Insbesondere, so führte der Bundesgerichtshof aus, gibt es auch im kaufmännischen Bereich keinerlei Handelsbrauch, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Folglich unterliegen die entsprechenden Klauseln auch im gewerblichen Bereich einer Inhaltskontrolle.

Es ist bereits jetzt zu beobachten, dass Banken gerade im gewerblichen Bereich versuchen, die vereinnahmten Entgelte etwa mit der Begründung zu behalten, die Bearbeitungsgebühr sei „frei ausgehandelt“ und damit keine AGB-Klausel. Diese Argumentation trifft aber nur in seltenen Fällen zu.

Zu beachten ist auch im gewerblichen Bereich, dass Rückforderungsansprüche der Verjährung unterliegen. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass auch Unternehmen seit 2011 einen Rückforderungsanspruch hätten adressieren können. Folglich gilt die reguläre dreijährige Verjährungszeit, sodass Rückforderungsansprüche für Bearbeitungsgebühren aus dem Jahr 2014 zum 31.12.2017 verjähren. Solche aus dem Jahr 2015 verjähren damit zum 31.12.2018 u. s. w.

Im Zweifel sollte anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der eigenen Rechte eingeschaltet werden.

Karsten Eckhardt, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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