Keine Beendigungskündigung, wenn eine Änderungskündigung möglich ist

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine ordentliche Kündigung, die aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene wird, ist sozial ungerechtfertigt und somit rechtsunwirksam, wenn sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, weil statt einer möglichen Änderungskündigung eine Beendigungskündigung ausgesprochen wird, meint das Arbeitsgericht Zwickau.

Eine bei einem Betrieb, der Krankentransporte und Notfallrettung betreibt,  mit Buchhaltungsaufgaben und Lohnbuchhaltungsaufgaben beschäftigte Arbeitnehmerin wurde mit Schreiben vom 23. Märt 2012 zum 31. August 2012 aus dringenden betrieblichen Gründen ordentlich gekündigt. Das Unternehmen begründet die Entscheidung zur Kündigung damit, dass sie im März 2012 die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, ihre Buchhaltung und Lohnbuchhaltung ab dem 1. September 2012 extern zu vergeben. Da Lohnbuchhaltung  und Buchhaltung circa 95% der Arbeitszeit der Mitarbeiterin beanspruchten, sei damit ihr Arbeitsplatz entfallen.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab dieser statt, weil die Kündigung sozial ungerechtfertigt war.

Da mit der Beendigungskündigung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig in die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers eingegriffen werde, müsse ein derartig schwerwiegender Eingriff stets die äußerste Möglichkeit sein, um auf eine gegebene Situation zu reagieren. Der Arbeitgeber hat daher dem Arbeitnehmer  bei Wegfall dessen Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen vor Ausspruch einer Beendigungskündigung die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz, auch zu geänderten schlechteren Arbeitsbedingungen anzubieten.  Lehnt der Arbeitnehmer ein entsprechendes Änderungsangebot  ab, hat nach der Rechtsprechung der Arbeitgeber dennoch dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung auszusprechen, deren Bestandteil das nochmalige Angebot des betreffenden freien Arbeitsplatzes ist. Der Arbeitgeber hat erklärt, dass er der Mitarbeiterin vor Ausspruch der Kündigung die Umschulung zur Rettungshelferin und den Erwerb des Personenbeförderungsscheins auf seine Kosten angeboten hätte, diese darauf jedoch nicht eingegangen sei. Damit habe der Arbeitgeber jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Umschulung der Mitarbeiterin zur Rettungshelferin einschließlich der weiter benötigten Zeit für den Erwerb des Personenbeförderungsscheins zumutbar sei, um sie sodann als Rettungshelferin weiter zu beschäftigen. Damit habe aber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der  Kündigung ein anderer freier Arbeitsplatz  vorgelegen, der durch die Arbeitnehmerin hätte besetzt werden können. Konsequenz hiervon ist, dass der Arbeitgeber unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur eine Änderungskündigung, nicht aber eine Beendigungskündigung hätte aussprechen kann.

Die Beendigungskündigung ist somit sozial ungerechtfertigt und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist hierdurch nicht aufgelöst worden.

(Quelle: Arbeitsgericht Zwickau, Urteil vom 17.10.2012; 9 Ca 632/12)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de) oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht (www.informationsportal-arbeitsrecht.de).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema