Keine Berufung per e-mail

Rechtsgebiete: Sozialrecht, Zivilprozeßrecht
Rechtstipp vom 15.04.2011

Sms, twitter und E-mail haben inzwischen die klassischen Formen des Schriftverkehrs weitgehend verdrängt. Gilt das auch für den Rechtsverkehr mit Gerichten, insbesondere für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Ausgangspunkt

Ein Kläger hatte sich gegen die Rückforderung von Hartz-IV-Leistungen i. H. v. rund 1.300 Euro gewandt. Vergeblich, das Sozialgericht hatte seine Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger, allerdings nicht schriftlich sondern per E-mail.

Die Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass E-mails zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des Verfahrensrechts genügen.

Auswirkungen der Entscheidung

Der elektronische Rechtsverkehr wird auch in der Gerichtsbarkeit die Papierform ablösen - in der Zukunft. Dann allerdings wird es aus Gründen der Rechtssicherheit bestimmte Formerfordernisse auch für den Zugang zu den Gerichten geben. Signaturlose E-mails werden nicht zuletzt wegen ihrer redundanten Beliebigkeit sicherlich auch künftig nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln ausreichen.

(Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 14.04.2011 zum Urteil L 8 AS 75/1 vom 29.03.2011)


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Rechtstipp-Autor
DATEV Rechtsnews
DATEV eG, 90329 Nürnberg
Wissensvermittlung - Redaktion Nachrichten Steuern & Recht