Keine „Doppelte Pippielotta“

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Das Buch „Die doppelte Pippielotta" stellt eine unfreie Bearbeitung der „Pippi Langstrumpf"-Bücher im Sinne von § 23 UrhG dar und verletzt damit Urheberrechte. Entscheidend ist bei der Beurteilung auf den Abstand abzustellen, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält, wobei aber kein zu milder Maßstab anzulegen ist. Sind die maßgeblichen Figuren, insbesondere die Protagonistin der ursprünglichen Werkes, mit ihren charakteristischen Eigenschaften und die Örtlichkeiten erkennbar gleich, kann nicht von einer freien Bearbeitung mehr ausgegangen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn einzelne Buchstaben der Namen hinzugefügt, ausgetauscht oder weggelassen werden oder wenn weitere Charaktere hinzugedichtet werden. Ist erkennbar, dass die entlehnten Figuren und Örtlichkeiten dem neuen Werk nicht nur als Anregung gedient haben, sondern übernommene Elemente sind, die für sich genommen urheberrechtsfähig sind, wird ein nennenswerter Abstand wohl nicht begründet sein und das neue Werk urheberrechtlich unzulässig sein. (LG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2009 - Az. 308 O 200/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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