Keine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers der das Absolvieren eines Deutschkurses fordert!

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Arbeitgeber darf das Absolvieren eines Deutschkurses verlangen, ohne dass dies eine Diskriminierung ist, die Entschädigungsansprüche auslöst.

BAG Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10: Die Aufforderung des Arbeitgebers, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar.

Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert. Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, kann im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß stellt aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der Entschädigungsansprüche auslöst.

Die Arbeitnehmerin hatte mit Unterbrechungen seit Juni 1985 in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad gearbeitet. Die Muttersprache ist kroatisch. Sie wurde zunächst als Reinigungskraft eingesetzt. Vor über 14 Jahren wurde ihr zusätzlich Kassenbefugnis erteilt. Die Klägerin arbeitete ab diesem Zeitpunkt auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad.

Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Klägerin verlangte Kostenübernahme lehnte der Arbeitgeber ab. Die Klägerin nahm nicht an einem Deutschkurs teil, was nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit schließlich im Oktober 2007 zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber führte. Die Klägerin verlangte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.


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