Keine freie Benutzung nach § 24 Urhebergesetz „Metall auf Metall II - Entscheidung“

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Die Übernahme einer Rhythmussequenz, welche musikalisch neu verarbeitet wird, stellt dann keine freie Benutzung dar, wenn es einem durchschnittlich befähigten Tonträgerhersteller möglich gewesen wäre, die Rhythmussequenz selbst herzustellen und in das Musikwerk einzubauen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2012 Az.: I ZR 182/11

Ausgangslage:
Die Mitglieder der Musikgruppe Kraftwerk verklagten Sabrina Setlur und die beiden Komponisten des Titels „Nur mir" und gaben an, diese haben in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingriffen. Die Kläger behaupteten dabei, dass es den Beklagten möglich gewesen wäre, die Rhythmussequenz selbst herzustellen und für den Song zu verwenden. Sie verklagten die Beklagten auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung.

Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab den Klägern Recht. Die Beklagten haben unzulässig in das Leistungsschutzrecht der Kläger, genauer in deren Tonträgerherstellungsrecht,  eingegriffen. Die rechtswidrige Handlung liege, so der BGH, in dem Sampling zweier Takte einer Rhythmussequenz. Insbesondere liege keine freie Benutzung nach § 24 UrhG vor, welche prinzipiell in Betracht kommen könnte, wenn das Werk als selbstständiges Werk angesehen werden könnte, welches in freier Benutzung erschaffen wurde. Denn eine solche soll immer dann ausgeschlossen sein, wenn es den Beklagten möglich gewesen wäre, die auf den Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. Entscheidend ist dabei die Frage, ob es einem durchschnittlichen ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich gewesen wäre, eine gleichwertige Tonaufnahme herzustellen. Dies bejahte der BGH in vorstehender Angelegenheit.

Kommentar:
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, so Rechtsanwalt Götz Müller-Sommer bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Gewerblichen Rechtsschutz, dass der Bundesgerichtshof feststellt, dass § 24 UrhG nicht nur für Urheberrechte gilt, sondern auch für Leistungsschutzrechte. Die dahinterstehende Überlegung ist, dass wenn schon eine freie Benutzung bei urheberrechtlich geschützten Werken möglich ist, dieses erst Recht bei Leistungsschutzrechten möglich sein muss.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/urheberrecht.html


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