Keine Gewährleistung für Gebrauchtwagen bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers von Fahrzeugmangel

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Gewährleistungsrechte werden im Kaufrecht gerade für Verbraucher groß geschrieben. Dass deshalb aber der Verbraucher als Kunde nicht „sorgenfrei“ ohne eigene Verantwortung seinen Kauf tätigt, hat das Landgericht Bremen jüngst in einem unserer Fälle an der Frage nach der sogenannten grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers eines Gebrauchtwagens entschieden:

Das Landgericht Bremen hat in einer Entscheidung vom 17.09.2014 – Aktenzeichen 1 S 59/14 – ein Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 17.01.2014 – Aktenzeichen 16 C 0093/13 – bestätigt, in dem es um einen Fall grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers von einem Mangel seines gebraucht erworbenen Pkw ging. Der Käufer selbst hatte an dem Fahrzeug, für das er sich interessierte, Motorgeräusche festgestellt und den Verkäufer darauf hingewiesen. Er hatte sich dann aber nicht weiter darum gekümmert, ob diese vor Vertragsschluss und der Übergabe des Fahrzeugs noch geprüft und beseitigt wurden. Das Fahrzeug übernahm er später trotz ausdrücklichem Hinweis auf dessen Beschaffenheit in einem Zustandsbericht mit „atypischen Aggregategeräuschen“ ohne eine weitere Beanstandung. Für den hieraus geraume Zeit später eingetretenen Schaden an der Lichtmaschine war sodann von ihm nicht der Verkäufer verantwortlich zu machen, da ihn zum Zeitpunkt des Kaufs dieser bekannte Umstand nicht weiter interessiert hatte und er das Fahrzeug so übernahm, wie es bekanntermaßen beschaffen war, nämlich mit der atypischen Geräuschentwicklung. Diese wurde verursacht von einem verschlissenen Lager der Lichtmaschine. Die Frage, ob dieser Lagerschaden einen kaufrechtlichen Sachmangel oder bloß gewöhnlichen Verschleiß darstellte, musste hierbei nicht mehr entschieden werden.

Das Amtsgericht und so auch das Landgericht sahen den Käufer selbst in der Pflicht, sich zu vergewissern, ob das Fahrzeug beim Kauf diese von ihm entdeckte negative Eigenschaft noch aufwies. Der Verkäufer hatte nach der Ansicht des Gerichts seinerseits ausreichend auf das Problem hingewiesen und wäre auch nicht verpflichtet gewesen, darüber hinaus das Fahrzeug quasi noch „schlecht zu reden“. Da es keine Vereinbarung darüber gab, die Geräuschursache zu beseitigen, konnte der Käufer vorliegend auch nicht vermuten, dass eine Reparatur stillschweigend erfolgt ist.

Das Amtsgericht wies auch darauf hin, dass es im Zweifel nicht darauf ankommt, woher der Käufer den Hinweis auf einen möglichen Mangel bekommen hatte. Selbst wenn dieser nicht direkt vom Verkäufer stammt, muss der Käufer diesem selbst nachgehen, also sich jedenfalls informieren, was es damit auf sich haben könnte. Ignoriert er diese Kenntnis beim Kauf, handelt er grob fahrlässig. Dies ergibt sich aus § 442 Abs. 1 BGB.

Die beiden im Zusammenhang stehenden Entscheidungen sind von uns noch nicht veröffentlicht, da im landgerichtlichen Urteil noch eine Berichtigung erfolgte. Wir werden sie aber in Kürze auf unserer Internetseite anonymisiert einstellen.

Tatsächlich gelten das Gewährleistungsrecht und ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss nur insoweit, als keine besondere Beschaffenheit der Kaufsache zwischen den Parteien des Kaufvertrags vereinbart wurde. Dies heißt auf der Seite des Verkäufers, dass er für diese vereinbarten Eigenschaften der Sache unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung einstehen will. Auf Seiten des Käufers heißt es aber auch, dass negative Eigenschaften von ihm – so wie vereinbart – akzeptiert werden. Der Käufer also muss sich gleichermaßen wie der Verkäufer an seiner Entscheidung messen lassen, das Fahrzeug mit eben den beschriebenen negativen wie positiven Eigenschaften zu erwerben.

Über die gesetzliche Gewährleistung, Beschaffenheitsvereinbarung und Garantie – die nicht verwechselt werden sollten – geistern viele unsinnige Ansichten durch das Web. Wie es wirklich darum steht, sollten Sie sich als Verbraucher und als Unternehmer (!) nicht virtuell, sondern durch tatsächliche Beratung an Ihrem Fall erläutern lassen. Hinzu kommt die für den Gewährleistungsfall immer entscheidende Frage, ob der jeweilige Defekt einen Sachmangel oder bloß gewöhnlichen Verschleiß darstellt. Dies ist nicht nur eine technische, sondern auch eine Rechtsfrage! Nur so umfassend beraten können sie auch sachgerecht handeln.



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