Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing volljähriger Mitbewohner!?

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Das OLG Köln hat im Urteil v. 16.05.2012, Az. 6 U 239/11 eine für einen Anschlussinhaber, der eine Abmahnung wegen sog. Filesharings über seinen Internetanschluss erhalten hatte, günstige Entscheidung getroffen

In dieser Entscheidung betont das Gericht, dass die Vermutung der Verantwortlichkeit des Internet-Anschlussinhabers nicht auf einer gesetzlichen Wertung beruht, sondern auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt. Diese Annahme wird, so das Gericht weiter, dann erschüttert, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs (Alleintäterschaft eines anderen Nutzers) ergibt. Dafür genügt es, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers (etwa sein Ehegatte) selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können.

Das LG Hamburg hat in einem Hinweis im Verfahren 308 O 495/11 vom 21.06.12 durchblicken lassen, dass bei volljährigen Kindern, die über den Anschluss eines Elternteils im Internet surfen, ohne Anlass keine Verpflichtung besteht, die Nutzung des Internets zu kontrollieren und zum Beispiel die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken zu untersagen. Richtigerweise geht das LG Hamburg davon aus, dass Eltern bei volljährigen Kindern davon ausgehen dürfen, dass diese rechtmäßig handeln.

Allerdings ist die Rechtslage derzeit nach wie vor unübersichtlich, da das OLG Köln aktuell in seinem Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12 von der Haftung einer Mutter für ihren volljährigen Sohn ausgeht. Dort führt es aus:

„Auch wenn ihr Sohn, der die Musiktitel heruntergeladen haben soll, zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war, oblag es ihr doch, bei der Überlassung des Anschlusses an diesen Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Es bedarf hierzu keiner Abwägung, wie weit diese Obliegenheiten gingen, weil die Beklagte, die den Anspruch inzwischen anerkannt hat, selbst nicht vorgetragen hat, überhaupt in irgendeiner Form auf ihren Sohn eingewirkt zu haben."

Dies zeigt, dass in Filesharing-Fällen nach wie vor unbedingt die Hilfe eines auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden sollte.

Daher gilt weiterhin, wenn Sie eine Abmahnung wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben:

Keinesfalls sollten Sie

  • auf die Abmahnung der Rechteinhaber überhaupt nicht reagieren.
  • die meist geforderte Unterlassungserklärung ohne kompetente Prüfung unterschreiben.

Vereinbaren Sie schnellstmöglich einen Besprechungstermin mit meiner Kanzlei, damit wir die in Ihrem Fall richtigen Schritte einleiten können. Bei Ablauf der von den Abmahnkanzleien gesetzten Fristen drohen gerichtliche Schnellverfahren (einstweilige Verfügungen), die mit hohen Kosten verbunden sind!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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