Haftung Skidoo Fahrer bei Kollision auf abgesperrter (Renn-) Piste

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Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Revisionssache bzgl. der Haftung bei Skiunfällen entschieden, dass ein Skiläufer, der auf einem, wegen eines privaten Skirennens abgesperrten, Rennkurs mit einem entgegenkommenden Skidoo kollidiert, keine Haftungsansprüche gegen den Skidoofahrer hat.

Dies gilt, obwohl der Skidoo zum Unfallszeitpunkt weder über fünktionierende akustische (Piepton) noch optische (Blinklicht) verfügte und das Schneemobil von daher nicht vorschriftsgemäß ausgerüstet war.

Denn auch wenn die Vorschriften zu den Warneinrichtungen des Schneemobils den Schutz aller Skifahrer bezwecken, also auch solcher, die sich nicht regelkonform verhalten und – wie hier – verbotenerweise einen abgesperrten Rennkurs befahren, erstreckt sich laut OGH die, nebenvertragliche, Verkehrssicherungspflicht des Skigebietsbetreibers, aus der sich eine Haftung ergeben könnte, nicht auf den abgesperrten, nichtöffentlichen Teil der Piste. Denn dort wurde nach Ansicht des OGH eben kein allgemeiner Skiverkehr mit den daraus folgenden Schutz- und Sicherungspflichten des Betreibers eröffnet.  

Anders auf normaler Piste

In einem anderen, früheren Fall beschäftigte sich der OGH mit den Haftungsfragen nach einer Kollision zwischen einem Skifahrer und einem Skidoo im nicht-abgesperrten Pistenraum. Der Skifahrer fuhr mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h über eine unübersichtliche Geländekante und kollidierte dabei mit einem bergauf fahrenden Skidoo des Betriebsleiters der Bergbahn. Dieser kontrollierte die Lawinenwarntafeln im Skigebiet.

Die Schadenersatzklage des Skiläufers wurde erstinstanzlich zur Gänze, beim Berufungsgericht teilweise abgewiesen. Dort war man der Ansicht, die Fahrt mit dem Skidoo sei nicht unbedingt erforderlich gewesen, da die Kontrolle der Warntafeln auch durch das Liftpersonal, nach telefonischer Verständigung durch den Betriebsleiter, hätte erfolgen können.

Diese Ansicht wurde in weiterer Folge auch vom OGH bestätigt. Zwar sei der Skifahrer völlig unkontrolliert gefahren, doch stehe auch ein Mitverschulden des Skidoo-Fahrers im Raum, da der Einsatz eines Skidoos während des laufenden Pistenbetriebs eine erhebliche Gefahrenquelle darstelle und die Kontrolle auch außerhalb der Betriebszeiten hätte stattfinden können.


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