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Keine Haftung für Kollision beim Sprungbetrieb

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Je schöner das Wetter ist, umso mehr Menschen zieht es in die Freibäder oder an die Seen. Der ersehnte Badeausflug kann aber auch ganz schnell böse enden. Das Oberlandesgericht (OLG) hat nun entschieden, dass ein Badegast nicht haftet, wenn er unter dem Sprungbrett entlangschwimmt und es deshalb zu einem Zusammenstoß mit einem Springer kommt.

Im zugrunde liegenden Fall sprang ein siebenjähriger Junge vom Dreimeterbrett eines Freibades. In diesem Moment schwamm ein 72 Jahre alter Mann vom Beckenrand zu der Schwimmleiter und durchquerte hierbei den Sprungbereich des Kindes. Als es in das Becken eintauchte, kam es daher zur Kollision mit dem Mann. Der Junge verletzte sich dabei schwer und klagte daraufhin vor dem Landgericht auf Zahlung von Schadensersatz. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Auch das OLG wies jegliche Ansprüche des Kindes zurück. Es bestehe in der Regel keine besondere Verkehrspflicht, als Schwimmer den Sprungbereich rund um das Sprungbrett ständig freizuhalten. Sie bestehe nur dann, wenn der Betroffene sich nicht selbst vor gewissen Gefahren schützen könne. Ein Springer könne aber kontrollieren, ob sich Schwimmer in seinem Sprungbereich befinden. Für alle Badegäste sei offensichtlich, dass nur bei gegenseitiger Rücksichtnahme Unfälle vermieden werden können. Nur wenn der Schwimmer deutlich erkenne, dass ein Sprung unmittelbar bevorstehe, müsse er einen Bogen um den Sprungbereich machen.

(OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.04.2011, Az.: 13 U 16/11)

(VOI)

 

Foto(s): ©iStockphoto.com

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