Veröffentlicht von:

Keine Kürzung der Leistung in der privaten Unfallversicherung bei alterstypischen Vorschäden

  • 3 Minuten Lesezeit

Gerade bei älteren Versicherungsnehmern, die einen Unfall erleiden, versuchen die Unfallversicherer ihre Leistungspflicht zu verkürzen. Sie berufen sich darauf, dass vor den Unfallschäden bereits Krankheiten oder Gebrechen bestanden hätten und an den Schäden mitgewirkt hätten. Dies führt oftmals zu einer ganz erheblichen Kürzung der Versicherungsleistung.

So heißt es beispielsweise unter Ziffer 3 der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft der AUB 2008:

„Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades … entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.“

Altersbedingte und altersangemessene Vorschäden sind jedoch aus Sicht des Oberlandesgerichts Celle, Urt. v. 20.08.2009, Az.: 8 U 10/09, nicht zu berücksichtigen. Das OLG Celle führt hierzu treffend aus:

„… Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass keine Kürzung des Anspruchs des Klägers nach § AUB1994 § 8 AUB 94 in Betracht kommt. Hiernach wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Krankheit ist hierbei ein regelwidriger Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf, während ein Gebrechen einen dauernden abnormen Gesundheitszustand darstellt, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zulässt (Prölss/Martin, § 8 AUB 94, Rdnr. 4). Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des Kürzungstatbestandes ist der Versicherer (OLG Hamm r+s 2002, RUNDS Jahr 2002 Seite 84. OLG Koblenz r+s 2001, RUNDS Jahr 2001 Seite 348). Der Sachverständige B hat es in seinem Gutachten bereits als diskussionswürdig betrachtet, ob klinisch „stumme” Verschleißerscheinungen, wie sie beim Kläger vorgelegen hätten, überhaupt als Krankheit oder Gebrechen angesehen werden könnten. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. § AUB1994 § 8 AUB 94 findet nämlich jedenfalls auf einen alterstypischen normalen Verschleißzustand keine Anwendung, da es sich hierbei um keine Krankheit oder Gebrechen handelt (OLG Hamm, r+s 2002, RUNDS Jahr 2002 Seite 84. OLG Saarbrücken, r+s 1998, RUNDS Jahr 1998 Seite 215. OLG Schleswig r+s 1995, RUNDS Jahr 1995 Seite 119. OLG Köln, r+s 1996, RUNDS Jahr 1996 Seite 202. Prölss/Martin, a.a.O.. Grimm, § 8 Rn. 3. HKVVG/Rüffer, Ziff. 3 AUB 2008 Rn. 3). Maßgebend für den regelwidrigen Körperzustand ist der altersbedingte Normalzustand, nicht dagegen ein abstrakter Idealzustand. Auch ein durchschnittlicher VN wird unter „Krankheiten und Gebrechen” nicht Beeinträchtigungen seines körperlichen Zustandes verstehen, die dem durchschnittlichen Gesundheitszustand einer Person gleichen Alters und Geschlechts entsprechen. Weder eine Krankheit noch ein Gebrechen liegt mithin im Falle altersbedingt normaler Verschleiß und Schwächezustände vor, so auch nicht bei der altersbedingten Degeneration des Rotatorenmanschettenapparates (LG Essen, ZfS 1992, ZFS Jahr 1992 Seite 238).“

Dieser Meinung hat sich das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer neueren Entscheidung, Urt. v. 22.12.2010, Az.: 5 U 638/09, angeschlossen.

Diese Sicht der Oberlandesgerichte ist zu begrüßen. Andernfalls wären ältere Versicherungsnehmer kaum noch durch die private Unfallversicherung geschützt. So würden Verträge, die teilweise bereits seit Jahrzehnten bestehen, mit der Zeit sinnlos werden. Diese Nachteile verhindert nunmehr die Rechtsprechung des OLG Celle und des OLG Saarbrücken.

Lassen Sie sich deshalb nicht von Kürzungsversuchen der Versicherer abschrecken.

SH Rechtsanwälte ist eine auf das Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei. Das Team aus Rechtsanwälten und Fachanwälten für Versicherungsrecht vertritt bundesweit Mandanten in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema